Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Küchengefälle

Küchengefälle

, n.

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für die herrschaftliche Küche bestimmte Naturalabgabe (Gefälle I), tw. in eine Geldleistung umgewandelt
  • zinshüner, gens, lambsbeuch und andere dergleichen küchengefell ... betreffend, ... nur alle 10 jahr einmal solche lebendige gefell geliefert, jedoch jerlich dem closter davon wexelweis eingehen ... sollen
    1634 WürzbDiözGBl. 25 (1963) 192
  • diejenigen, so mauth frey seynd, seynd ... das küchen-gefäll schuldig
    1707 CAustr. III 550
  • vor 1745 Westphalen,Mon. IV 6
  • 1757 Wörner,HospitalSchwGmünd 169
  • sogenannte kuͤchengefaͤlle an gaͤnsen, capaunen, alten und jungen hennen, eiern, kaͤsen, fischen und dgl.
    1808 Reyscher,Ges. XVI 2 S. 85
  • 1815 WirtRealIndex I 414
  • die sogenannten küchengefälle nach billigen sätzen in eine fixe geld-abgabe verwandelt [werden]
    1817 Württemberg/Conze,QBauernbefr. 90
  • alle sogenannte kuͤchengefaͤlle als alte und junge huͤhner, hennen, gaͤnse, eier, honig, pfeffer, kaͤse, fische, wachs, oel, junge laͤmmer, schweine, oder wie dieselben immer nahmen haben moͤgen, sollen in den gesetzten oder observanzmaͤßigen preisen zu den geld-zinsen geschlagen ..., folglich nie mehr in natura erhoben werden
    1817 Reyscher,Ges. III 456
  • 1831 Mohl,WürtStR. II 584