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Kurerbe

, m., Kürerbe, m.
I Erbe der Kurwürde, zukünftiger Kurfürst (I) 
II Inhaber des Kürrechts (B I) 

Kurhof

, m., Kürhof, m.
I Residenz und Hofhaltung eines Kurfürsten (I) 
II kurfürstliche Regierung, Obrigkeit
III Bauernhof in Osnabrück, der einen Kürgenossen (I) stellt

Kurtag

, m., Kürtag, m.
I Wahltag, insb. bei der Ratswahl
II Gerichtstermin, in Aachen insbesondere des Kürgerichts (III) 
IV (urspr. wohl mit Bezug auf küren III 1, dann auch auf die übrigen Bedeutungen:) ordentliche Gemeindeversammlung in Sachsen, meist mehrmals im Jahr, zur Rechnungslegung der Haushalts und zur Regelung verschiedener dörflicher Angelegenheiten, insb. Feuerschau und Grenzbegehung
V aus gleichbedeutend Kurfürstentag verkürzt

Kurwerk

, n., Kürwerk, n.

1Kür

, Kur
A im Anschluß an kiesen zunächst die Tätigkeit des Prüfens, woraus sich die zwei Bedeutungsstränge des Beurteilens und des Wählens entwickeln, um die sich weitere Bedeutungen ansetzen
    I Abwägung, Beurteilung
    • 1 Beratung, prüfendes Bedenken, Dafürhalten
    • 2 Belieben, Ermessen und darauf beruhende Entscheidung; häufig in der Wendung mit vrîer kür "freiwillig"
    • 3 Prüfung
    • 4 Deich- und Wegeschau
    • 5 gerichtliche Untersuchung, Gerichtssitzung, Gerichtstag
    • 6 Probezeit für Lehrjungen
    II Wahl
    • 1 das Auswählen, absolut oder unter mehreren Dingen; hierzu gehört wohl in den Kur setzen, stellen "zur Auswahl stellen"
      • -- Sprichwörter:
    • 2 Wahl zu einem Amt, insbesondere die Ausübung des Wahlrechts bei der deutschen Königswahl, vereinzelt übertragen auch der Wahltag
B aus der Kernbedeutung "Entscheidung nach einer Prüfung, Ergebnis einer Beratung" entstehen verschiedene Bedeutungskomplexe
    I gewillkürte Einung (V), Übereinkunft, autonomes Statutarrecht
    II Leistung
    • 1 Strafe (meist Geldbuße) für die Übertretung einer 1Kür (B I), in Aachen auch Schuld- oder Strafhaft in einem Privathaus
    • 2 Abgabe, Gebühr oder Steuer, häufig für Besthaupt mit starkem Bezug zu 1Kür (A II 1) 
    III Maß
    • 1 zunächst in der allgemeinen Bed. "Art u. Weise, rechtes Maß", die sich verrechtlicht: durch Übereinkunft festgesetzter Richtwert, Standard, bei Edelmetall der Feingehalt
    • 2 Flureinheit beim Grasland einer Warfgenossenschaft auf den Halligen
    IV Wahlentscheidung
    • 1 Wahlstimme, bei der Königswahl gelegentlich auch personifiziert zu Kurfürst I; häufig belegt sind die Wendungen mit gemeiner (gelîcher) kur "übereinstimmend, einstimmig" u. der kollektive Sg. mit der meisten (merern) kur "mit der Mehrzahl der Stimmen, durch Mehrheitsbeschluß"
    • 2 Ergebnis der Wahl zu einem Amt, tw. auch als der Gewählte aufzufassen; hierher vielleicht mnl. core ende tal mit der fraglichen Bedeutung "volle Zeugenzahl für den gültigen Abschluß eines Rechtsgeschäfts"
C Befähigung, Vermögen
    I von einer Person ausgehend
    • 1 Recht des Auswählens unter mehreren Dingen, Entscheidungsfreiheit, Wahlmöglichkeit
    • 2 Recht der freien Wahl zu einem Amt, insbesondere das Stimmrecht bei der deutschen Königswahl, auch erweitert zu: Kurwürde 
    • 3 Recht auf das Besthaupt 
    • 4 Verfügungsgewalt einer Privatperson 
    II von einer Allgemeinheit ausgehend
    • 1 Gerichtshoheit, Gerichtsgewalt
    • 2 Rechts- oder Regierungsgewalt, amtliche Befugnis
D weitere, übtr. Bed.
    I Gruppe
    • 1 Organ der Rechtspflege und Verwaltung von Flandern bis Oldenburg mit örtlich unterschiedlicher Kompetenz; Verwaltungsausschuß der Gemeinde, Stadtgericht, Gesamtheit der Urteilsfinder, im weiteren Sinne auch eine Versammlung (vgl. mnl. ene cuere beclaghen "eine Versammlung einberufen")
    • 2 Wahlmännergremium
    • 3 im Bergrecht: Zusammenschluß von Bergleuten zur gemeinschaftlichen Nutzung einer Grube
    • 4 eine Koppel Hunde als Abgabe
    II Rechtsbereich
    • 1 nur mnl.: Geltungsbereich der städtischen 1Kür (B I) 
    • 2 Land, mit dem die Kurwürde verbunden ist
    • 3 Amtsstelle
    • 4 eine wohl durch eine 1Kür (D I 3) bearbeitete Grube im Bergbau
    • 5 wie Kürgut 

2Kür

, m.
amtlich bestellter Prüfer der umlaufenden Münzen

Küramt

, n., Kuramt, n.
I Einrichtung zur Kontrolle des Warenverkaufs, Amtsstelle und Pflichtenkreis des Kürmeisters (I) 
II Befugnis zur Königswahl
III (begriffl. gleichgesetzt mit) Reichserzamt in der Hand eines Kurfürsten (I) 
IV "die Ämter der O.Pfalz, welche von 1378 an immer dem ältesten Prinzen als Churfürsten zustanden, hießen churämter" Schmeller2 I 1284

kürbar

, adj.
I
  • 1 (mit Sachobjekt:) durch 1Kür (B I) verboten, strafbar; bei Wunden: in Länge und Tiefe rechtl. bestimmt als Bemessungsgrundlage der Bestrafung
  • 2 (mit Personalobjekt:) straffällig
II ausgesucht, schlagreif

Kürbe

, f.
auf dem Rücken zu tragender Spankorb, im Bergbau als Erzmaß
Probebissen aus Brot oder Käse beim Gottesurteil, auch das Gottesurteil selbst
Naturalabgabe
gewählter Zeuge?
I (Stadt-)Rechtsaufzeichnung
II Innungsbrief, Zunftstatuten, nur in Hessen-Nassau belegt
Brot, das den gesetzlichen Bestimmungen entspricht
I (Mit-)Bürger (mlat. corafrater 1240 CoutFurnes III 40)
II Zunftgenosse
Bürgerrecht
Strafgeld bei Verstoß gegen die Zunftordnung
I offizielle Sammlung städtischen Rechts, in Aachen Rechtsaufzeichnungen, die das Kürgericht (III) betreffen
II in Utrecht Register der Bußfälligen
in einer 1Kür (B I) festgesetzte Strafe
einer der vier Bürgermeister von Eger, der als federführender Wahlherr die neue Stadtverwaltung in einem Kürregister vorstellt

Küreid

, m.
I Auswahleid (Liebermann,WB. 293f.) mit vom Richter oder von der Gegenpartei ernannten Eideshelfern
II Gelöbniseid bei Übernahme eines bestimmten Amtes (als Wahlmann, als Mitglied eines städtischen Ratskollegiums, als Träger der Kurwürde)

küren

, swv.
I amtlich prüfen, begutachten, meist mit zufriedenstellendem Ergebnis: abnehmen; gelegentlich aber auch: beanstanden
II obrigkeitlich für Recht befinden, beschließen, festsetzen, anordnen; auch: durch Mitwirkung an einer 1Kür (B I) an dieselbe gebunden sein
III (aus-)wählen
  • 1 jemanden durch Wahl zu einem Amt oder einer Aufgabe berufen
  • 2 das Besthaupt auswählen
IV aus Bedeutung I entwickelt und verstreut belegt: zu Gericht sitzen, über etwas urteilen, eine Strafe festsetzen, jemanden verurteilen

Kürer

, m.
I Aufsichtsperson
  • 1 amtlich bestellter Prüfer von gewerblichen Erzeugnissen
  • 2 Feldhüter
II Wähler
Gebühr, die die Beisitzer des Zunftmeisters bei ihrer Wiederwahl an die Zunft zu entrichten haben
Gerichtssitzung
I an die Beschaukommission zu leistende Gebühr für eine Deichschau (I) 
II im sächsischen Erbrecht: Entschädigung für den Verzicht des jüngsten Sohns auf das Recht, die väterlichen Liegenschaften zu übernehmen
städtischer Wahlraum
dörfliche Wahlversammlung
überwiegend in Westfalen belegt
I (gewählter) Beisitzer (I 1) am Niedergericht, nach Übertragung der Urteilsfindung auf den Richter nur noch gerichtlicher Schätzer
II Wahlmann bei der Ratswahl
III amtlicher Beschauer
Kurmede (I) einer wachszinsigen Frau?

Kürgerechtigkeit

, f., Kurgerechtigkeit, f.
I Recht auf die Kurmede (I), auch die Abgabe selbst
II Geltungsbereich einer Satzung, Stadtgebiet, wie 1Kür (D II 1) 
III städtisches Gericht und Gerichtstermin für Übertretung einer 1Kür (B I) 
schriftliche Bestimmungen über das Kürgericht (III) in Aachen
Sitzungstermin des Kürgerichts (III) in Aachen
wie Kürbuch (I) 

Kürgut

, n.
dem Sterbfallrecht unterworfener bäuerlicher Grundbesitz
der das Recht hat, den städtischen Rat zu wählen
ein Grundzins, im Deichrecht vielleicht auch eine in Getreide bezahlte Strafe

kürhaftig

, adj.
I (mit Sachobjekt:) strafbar, wie kürbar (I 1) 
II (mit Personalobjekt:) straffällig, wie kürbar (I 2) 

Kürherr

, m., Kurherr, m.
I Rats- u. Gerichtsperson
  • 1 in Flandern tw.. durch den Territorialherrn ernanntes Mitglied von Rat u. Gericht in der Gemeinde, wohl synonym gebraucht mit Schöffe 
  • 2 wie Kürschöffe im engeren Sinn
II Wähler, Wahlmann
III wie Kürmeister (I), Warenaufseher, -prüfer
wie Kürgut 

kürig

, adj.
I abgabepflichtig

kürisch

, adj.
wie kurmedig (II) 
I Beginn und Dauer einer beschränkten Mündigkeit Minderjähriger 
II Jahr der Ratswahl

Kürkammer

, f., Kurkammer, f.
I wie Kürgemach 
II Bez. der Sakristei der Bartholomäuskirche (Dom) in Frankfurt, die als Konklave bei der Königswahl dient
III Warenprüfstelle
Klage vor dem Kürgericht (III) in Aachen
Einsitzen in Privathaft in Aachen
ehemaliger Freilasse (II), der zum Abgeordneten bei den Generalstaaten bestimmt ist
Abhängigkeitsverhältnis gegenüber einem Herrn, den sich der Betreffende gewählt hat, auch eine unter diesem Verhältnis lebende Person (Bosw.-Toller,Suppl. 142)

Kürleute

, pl.
I wie Kiesleute 
II Zeugen bei einem Rechtsgeschäft
III Wahlmänner

kürlich

, adj., adv.?
I in Erwartung der 1Kür (B IV), in der Hoffnung, (zum König) gewählt zu werden
II "durch Schiedsrichter entschieden' SchweizId. III 448
I für besondere Aufgaben ausgewähltes Mitglied einer Schützenbruderschaft
II im Namen des Landesherrn von der örtlichen Obrigkeit für den Kriegsdienst gemusterter und angeworbener Mann
III Person, die der Schultheiß nach erfolgter Geschworenenwahl gegen einen von ihm abgelehnten Geschworenen austauscht
als Eidhelfer ausgewählter Verwandter
Mahnung in das Kürlager 
wie Kürmahne 

Kürmal

, n.
wie Kurmede (I) 
II im Brokmer Recht (pl. gebr.): gewählte Volksvertreter für die Rechtsetzung, vermutlich in Personalunion mit dem Richterkollegium, vgl. BrokmerRechtshschr. p. 19
III Wahlmann, Kürherr (II 2) 
V Bauer, der dem Sterbfallrecht unterworfen ist, Kurmedträger 
eigentlich wie Kurmedigkeit, hier in übtr., konkreter Bed.: Sterbfall, Kurmede (I) 

Kürmark

, n. u. f.
seltene (Rechnungs-)Münze in St.Truiden und Aachen, eine verhältnismäßig geringwertige Mark bezeichnend
I
II in Aachen Markwährung der Geldstrafen, die das Kürgericht (III) verhängt, wohl im Unterschied zur abgewerteten städtischen Handelsmark
I amtlicher Warenprüfer und Marktaufseher, tw. auch Inhaber anderer Aufsichtsfunktionen
II in Utrecht eine Person, die Vergehen meldet oder Strafgelder einnimmt
  • 1 städtischer Beamter, der vor allem die Beteiligung an Raufhändeln rügt, sie gelegentlich auch richtet und die Strafgelder einzieht
  • 2 seit 1430 auch der Pächter der Bußgelder für einen Raufhandel
  • 3 der den Kürmeistern (II 2) beigeordnete Ratsherr, der die Verfolgung der gemeldeten Vergehen leitet, vgl. UtrechtRBr. Inl. 184 Anm. 4 u. 185f.
  • 4 jeder, der bei der Obrigkeit ein Vergehen anzeigt
III landesherrlicher Beamter in Geldern zum Einnehmen der 1Kür (B II 2) 
I wie Küramt (I) 
II Stellung u. Aufgabenbereich eines Kürmeisters (III) 
Stellung und Würde eines Kürmeisters (I) 
amtliche Schätzung eines Kürmeisters (I) 

Kürmonat

, f. u. m.
Amtszeit eines Kürmeisters (II 1) 
Vormund
I angesehener Rechtsgenosse, der (nicht unbedingt aus dem Umstand) zum Teilnehmer am Gericht, Beisitzer (I 1), Gerichtszeugen gewählt beziehungsweise bestimmt wird
wie Kurherr (II 2) 
Gebühr für das Prüfen und Auswählen von Vieh und Getreide
wie kurmedig (II) 
Münzeinheit (für Geldbußen?) von bestimmtem, durch Verordnung festgelegtem Wert
Inhaber einer geistlichen Pfründe an der Lüneburger Saline in seiner Eigenschaft als Wahlmann (Kürherr II 2) bei der Besetzung des Sodmeisteramts
Aufwandsentschädigung für das am Kürgericht (III) beteiligte städtische Personal

Kürrecht

, n., Kurrecht, n.
A "das Untersuchen, Rechtsetzen'
B zu 1Kür "das Wählen"
    I im bäuerlichen Vermögensrecht: Recht eines Erben, meist des jüngsten Sohnes, unter den festgesetzten Erbteilen als erster zu wählen; Vorkaufsrecht des 1Anerben (II), wobei das Recht tw. mit Kürgeld (II) abgegolten wird; allgemein: Erbfolgerecht des Jüngsten oder Ältesten
    II hofrechtlich: Recht auf die Kurmede (I), auch die Abgabe selbst
    III allgemein das Recht, frei auszuwählen
    IV die mit der Kurwürde verbundenen Rechte, insbesondere das Recht eines Kurfürsten (I) zur Wahl des deutschen Königs
Verzeichnis der Mitglieder der neuen Stadtverwaltung in Eger
I Schiedsrichter
II Mitglied des Kürgerichts (III) in Aachen
Gerichtstermin, Verhandlung in Bußsachen
ein Wort des nl. Deichrechts
I erste oder Weisungsschau zur Anordnung der Ausbesserungsarbeiten an Deichen usw
II zweite oder Strafschau zur Kontrolle der ausgeführten Arbeiten und Bestrafung der Säumigen
Tätigkeit, Gewerbe eines Kürschners 
vielleicht eine Abgabe für die Genehmigung, Pelzwerk zu verarbeiten (vgl. WeimarRotB. 34 Anm. 1)
Verkaufsstätte der Kürschnerzunft 
wie Kürschenhaus 
dingliches Leiheverhältnis mit der Verpflichtung, verarbeitetes Pelzwerk abzugeben
Kürschner 
Vorsteher der Kürschnerinnung (I) 
Kürschnerarbeit, Rauchwaren, auch im erweiterten Sinn Gewerbe, Handwerk der Kürschner 
Kürschner 
Kürschner 
Bußgeld der Kürschner für Vergehen gegen die Gildeartikel
I Mitgliedschaft in der Kürschnergilde 
Kürschnergilde 
Kürschnergeselle 
I Vorsteher der Kürschnergilde 
II selbständiger, zünftiger Kürschner 
Kürschner 
II Arbeit, Gewerbe, Beruf des Kürschners 
Kürschnergeselle 
Zunftverband der Kürschner 
Kürschnergeselle 
Meister der Kürschenwürchtergilde 
Kürschner 
Kürschnergeselle 
pelzfertigender, durchweg zunftgebundener Handwerker, tw. unterschieden in Grobkürschner u. Feinkürschner (der kostbare Pelze verarbeitet)
Gildestatuten des Kürschneramts (II) 
Arbeitslohn eines Kürschners 
I Mitgliedsrecht in der geistlichen Bruderschaft der Kürschner 
II geistliche Bruderschaft der Kürschnergesellen 
Geselle (IV 1) bei einem Kürschner 
I Arbeit, Gewerbe, Beruf des Kürschners 
II Zunft der Kürschner 
II Mitgliedschaft in der Kürschnerinnung (I) 
Kürschnergeselle 
wie Kürschenlehen 
zünftiger Kürschner mit eigenem Gewerbebetrieb
Gildestatuten der Kürschner, Vorschriften für die Berufsausübung
die bei Kauf und Verkauf von Kürschnerwaren fällige, vom Warenwert berechnete städtische Steuer
Handwerksverband der Kürschner, auch die Gesamtheit der darin geltenden Gewerbevorschriften
Steuer auf verkaufte Kürschner-Rohware
I Rauchwaren
II Zunft, Innung der Kürschner 
III Gewerbe, Handwerk eines Kürschners 
Zunft der Kürschner 
städtischer Beamter, der die Steuer für verkaufte Rauchwaren einzieht
Handwerksverband der Kürschner 
einer der beiden Urteilsfinder am Aachener Kürgericht (III), die vom Schöffenstuhl entsandt werden; seit dem (späten) 16. Jh. auch Bezeichnung für jedes Mitglied der Kürgerichts
wie kurmedig (II) 
zu kürschuldig 
Kürschner 
Bürgerin
Adoptivsohn
mit dem Sterbfall belastete Hofstelle (Kürgut) als Pfandgut?

Kürst

, f.
(Königs-)Wahl
Platz, an dem (städtisches) Recht gesprochen wird

Kürstelle

, f., Kurstelle, f.
I Amt eines Wahlmannes bei der Ratswahl

Kürstimme

, f., Kurstimme, f.
I Wahlstimme
II insb. das Stimmrecht der Kurfürsten (I) bei der deutschen Königswahl und im 1Reichstag (I), auch dessen Ausübung
III Inhaber der Kürstimme (II), der Wahlberechtigte, Kurfürst (I) 
Gebiet einheitlichen Rechts
Erbteilung mit Kürrecht (B I) 
wie Kurmedige 

Kürung

, f.
I Ermessen
II obrigkeitliche Prüfung, Taxierung von Waren und Tieren
III Wahl zu einem Amt, bei der Königswahl vielleicht die Proklamation des Gewählten
IV Beschluß, Verordnung, Statut
V Bestrafung
(gekörte) männliche Zuchttiere in Gemeineigentum
Gerichtstag über Vergehen gegen eine 1Kür (B I), insb. polizeiliche Vorschriften
Hüter der 1Kür (B I) als Vertreter der Gilden (?) neben den Schöffen
durch 1Kür (B I) unter Strafe gestellte Rede, Schelte
nl. Bez. für eine schwere Wunde von dem für eine Bestrafung vorgeschriebenen Mindestmaß
jem. eine Kürwunde beibringen

Kürze

, f.
I Beeinträchtigung
II Abkürzung einer Rechtshandlung
gestempeltes Zeichen des Kürmeisters (I) auf geprüften und für gut befundenen Waren
I Termin der Deichschau
II Termin der Wahl in ein Innungsamt

kürzen

, v.
I von einer räumlichen Vorstellung ausgehend
  • 1 körperl.: des Hauptes kürzen köpfen
  • 2 Rechtsvorschriften straffen, auf das Wesentliche beschränken, auch: streichen, weglassen
  • 3 eine Sache oder ihren Wert in Abzug bringen, aufrechnen
  • 4 eine Pacht, eine Kaufpreis mindern
  • 5 (Rechte, Befugnisse) antasten, beschneiden, mindern
  • 6 jm. etwas abnehmen, enteignen
  • 7 tadeln, strafen; Bedeutungsentwicklung wohl über ,kleiner machen, demütigen'
II von einer zeitlichen Vorstellung ausgehend
  • 1 (eine Frist) abkürzen
  • 2 (einen Termin) früher ansetzen, vorverlegen
  • 3 (eine Verhandlung) beenden, (einen Rechtsstreit) abschließen, beilegen
  • 4 (eine Streitsache) rasch beenden, (den Rechtsgang) beschleunigen; mit unscharfer Bedeutungsabgrenzung gegen kürzen (II 3) 
rechtlich nur in folgenden Bedeutungen:
I (eine Frist) abkürzen
II (einen Termin) vorverlegen
I Sammlung von Verordnungen für einen Deichbezirk, auch Aufstellung aller bei der Kürschau (I) festgestellten Mängel
II Liste der durch die Mitglieder gewählten und vom Rat zu bestätigenden Gildevertreter
III Liste mit den Namen mehrerer wahlweise zum Tausch angebotener Leibeigener
kleiner niedersächsischer, besonders ostfälischer Groschen im Wert von 2-8 Pfennigen, auch als kleine Münze in Limburg belegt
I Verkürzung der Gliedmaßen als Straftat
II Abzug eines (Geld-) Wertes
III Minderung
IV Rechtsminderung, Unrecht, Nachteil, Schaden
V Wegnahme, Enteignung
VI verkürzter Rechtsgang, beschleunigte Rechtsprechung