Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kürgemeine

Kürgemeine

, f.

dörfliche Wahlversammlung
  • es will der gerichts-herr, damit sich ein jeder vor diesen verbrechungen zu huͤthen und mit der unwissenheit nicht zu entschuldigen wissen, daß die gemeine ihr solche alle gerichts-tage, chur-gemeinen, und wenn sie gemeine-bier trincken, vorlesen lassen
    1578 Sachsen/Klingner II 580