Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kürgemeine
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Kürgemeine
, f.
dörfliche Wahlversammlung
- es will der gerichts-herr, damit sich ein jeder vor diesen verbrechungen zu huͤthen und mit der unwissenheit nicht zu entschuldigen wissen, daß die gemeine ihr solche alle gerichts-tage, chur-gemeinen, und wenn sie gemeine-bier trincken, vorlesen lassen1578 Sachsen/Klingner II 580Faksimile - in Google Books