Kürmeister, m.

amtlicher Warenprüfer und Marktaufseher, tw. auch Inhaber anderer Aufsichtsfunktionen
in Utrecht eine Person, die Vergehen meldet oder Strafgelder einnimmt
    städtischer Beamter, der vor allem die Beteiligung an Raufhändeln rügt, sie gelegentlich auch richtet und die Strafgelder einzieht
    seit 1430 auch der Pächter der Bußgelder für einen Raufhandel
    der den Kürmeistern (II 2) beigeordnete Ratsherr, der die Verfolgung der gemeldeten Vergehen leitet, vgl. UtrechtRBr. Inl. 184 Anm. 4 u. 185f.
    jeder, der bei der Obrigkeit ein Vergehen anzeigt
landesherrlicher Beamter in Geldern zum Einnehmen der ¹Kür (B II 2)