Kurtag, Kürtag, m.

I Wahltag, insb. bei der Ratswahl
II Gerichtstermin, in Aachen insbesondere des Kürgerichts (III)
III nur nl.
wie Kürschau (I)
IV (urspr. wohl mit Bezug auf küren III 1, dann auch auf die übrigen Bedeutungen:) ordentliche Gemeindeversammlung in Sachsen, meist mehrmals im Jahr, zur Rechnungslegung der Haushalts und zur Regelung verschiedener dörflicher Angelegenheiten, insb. Feuerschau und Grenzbegehung
  • sollen jedes jahr 3 kührtage gehalten werden ... und soll ein jeder nachbar, so einheimisch ist, selbst zur gemeinde kommen
    1714 MittSächsVk. 1, 4 (1897) 15
  • 1714 MittSächsVk. 1, 4 (1897) 16
  • die nachbarn ... jaͤhrlich 2 mahl, als ostern und Michael, zusammen gekommen, welche tage der zusammenkunfft sie koͤ hr und ruͤge-tage zu nennen und auf denenselben unterschiedenes, der gemeinde zum besten, zu handeln besonders auch die feuer-heerde zu besichtigen pflegen
    1724 Leipzig/Klingner I 682 Faksimile
  • bey denen koͤhr- und ruͤge-tagen ... sollen die richtere jedesmahl der gemeinde richtige rechnung ablegen und von derselben quittung erwarten
    1724 Leipzig/Klingner I 686 Faksimile
  • 1727 Klingner I 493f. Faksimile
  • es hat ... die gemeinde iedes jahr drey kuͤ hr tage, an welchen jeder wirth oder nachbar zugegen und daheime sein soll, ... am ersten kuͤhr tage ... muss der richter mit der sonnen auffgang dreymahl schreyen ...
    1746 Hanssen,AgrhistAbh. II 165 Faksimile
  • 1750 Klingner II 245 Faksimile
  • in der gemeinde G. sollen alljährlich vier kührtage gehalten werden ...
    1793 Hanssen,AgrhistAbh. II 171 Faksimile
V aus gleichbedeutend Kurfürstentag verkürzt