Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kürzeit
Kürzeit
, f.
II
Termin der Wahl in ein Innungsamt
- es sol auch keiner vierzehen tage vor der köhr zeitt sich abhändig machen oder verreisen ohne vorwißen der regierenden herren, bey verlust der innung1668 Ramdohr,MagdebSeidInn. 98