Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kürzen
kürzen
, v.I von einer räumlichen Vorstellung ausgehend
- 1 körperl.: des Hauptes kürzen köpfen
- 2 Rechtsvorschriften straffen, auf das Wesentliche beschränken, auch: streichen, weglassen
- 3 eine Sache oder ihren Wert in Abzug bringen, aufrechnen
- 4 eine Pacht, eine Kaufpreis mindern
- 5 (Rechte, Befugnisse) antasten, beschneiden, mindern
- 6 jm. etwas abnehmen, enteignen
- 7 tadeln, strafen; Bedeutungsentwicklung wohl über ,kleiner machen, demütigen'
II von einer zeitlichen Vorstellung ausgehend
- 1 (eine Frist) abkürzen
- 2 (einen Termin) früher ansetzen, vorverlegen
- 3 (eine Verhandlung) beenden, (einen Rechtsstreit) abschließen, beilegen
- 4 (eine Streitsache) rasch beenden, (den Rechtsgang) beschleunigen; mit unscharfer Bedeutungsabgrenzung gegen kürzen (II 3)