Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kürzen

kürzen

, v.
I von einer räumlichen Vorstellung ausgehend
  • 1 körperl.: des Hauptes kürzen köpfen
  • 2 Rechtsvorschriften straffen, auf das Wesentliche beschränken, auch: streichen, weglassen
  • 3 eine Sache oder ihren Wert in Abzug bringen, aufrechnen
  • 4 eine Pacht, eine Kaufpreis mindern
  • 5 (Rechte, Befugnisse) antasten, beschneiden, mindern
  • 6 jm. etwas abnehmen, enteignen
  • 7 tadeln, strafen; Bedeutungsentwicklung wohl über ,kleiner machen, demütigen'
II von einer zeitlichen Vorstellung ausgehend
  • 1 (eine Frist) abkürzen
  • 2 (einen Termin) früher ansetzen, vorverlegen
  • 3 (eine Verhandlung) beenden, (einen Rechtsstreit) abschließen, beilegen
  • 4 (eine Streitsache) rasch beenden, (den Rechtsgang) beschleunigen; mit unscharfer Bedeutungsabgrenzung gegen kürzen (II 3)