Kummerhilfe, f.
Kummerhilfe, f.
gerichtliche Arretierung
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wan der vhoit gericht zu W. sitzen wil, sal er verkhundigung thun, die partheyen heischen vnd auszwendig des gerichts auch kommerhülff vnd anders thun, wie ihm der voith beuelhet1498 Michelsen,Rdm. 336 Faksimile