Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kummertag

Kummertag

, m.

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einer der drei Gerichtstage, die der Gläubiger vor der Verhängung eines Kummers (II) wahrnehmen muß (vgl. zB. 15. Jh. NeußWQ. 9 unter Kummer II)
  • begaͤbe es sich auch, daß einer einen kummer erlanget und ein anderer folgete deme nach und braͤchte alsobald mit dem ersten kummer seine klage ein, so soll doch der letzte hierdurch vor dem ersten, woferne derselbige auf den dritten kummer-tag seine klage ... uͤbergiebt und citation ausbringet, hierdurch keinen vortheil erlanget haben
    1572 CAug. I 82
  • kummer-tage, deren drey sind, id. ib. daran man seine klage uͤbergiebt und citation ausbringt, dies imponendi, renovandi & justificandi arresti
    1741 Frisch I 555
  • kummer-tage, die bey der kummer-klage gesetzten termine
    1791 Krünitz,Enzykl. 55 S. 31