Kundschaft(s)recht, n.

  • kundschaftrecht ... 2) das besondere gericht, welches aus etlichen geschwornen personen, zur unterscheidung der guͤter und feldgrenzen, bestehet
    1762 Wiesand 657 Faksimile
I Zeugenverhör, Grenzumgang
II Baubesichtigung, verbunden mit Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bauwerks, durch den sachverständigen Kundschaftherren (I)
III rechtliche Ordnung des Zeugenverhörs
IV
  • kundschaftsrecht war das recht, welches zwey streitende parteien hatten, binnen drey vierzehen tagen und drey tagen (oder binnen sechs wochen) ihrem erkiestem obmann rechtliche zeugen oder der sache kündige leute, das ist eine kundschaft oder aussage gültiger und wohl von einer klagsache unterrichteter zeugen, zu stellen, welche ebenbürtig oder doch biderbe leute seyn mussten ... nicht über ein und zwanzig und nicht unter sieben ... aus diesen leuten wählten sich die parteyen zahl ihre zeugen
    1816 Westenrieder,Gl. 297
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