Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Kuppelei

2Kuppelei

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I Veruntreuung, heimliche Absprache dazu
vgl. 2Kupplerei
  • 1578 Nostitz,Haushaltb. 110
  • der burggraff K. solche kupeley mit dem kornschreiber hatte
    1578 Nostitz,Haushaltb. 128
  • es solle der bettelvogt auch keine koppelei oder mauch marckt mit denen bettlern haben
    1593/94 TrierWQ. 125
  • 1746 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 317
II heimlicher Handel, Handelsgeschäft im Verborgenen
  • es soll kein bürger umbstreichenden schotten vergönnen, außerhalb dem jahrmarkt in seinem hause feil zu haben und ihre koppeley zu treiben
    1588 ZMarienwerder 49 (1911) 31
  • von dato an alle holtz-handlungen und kuppeleyen ... gaͤntzlich zur verhuͤtung aller gelegenheit des holtz-handels verboten ... seyn sollen
    1702 CCPrut. III 123
II 1 ungleicher Handel
unter Ausschluss der Schreibform(en):