2Kuppelei, f.

I Veruntreuung, heimliche Absprache dazu
II heimlicher Handel, Handelsgeschäft im Verborgenen
  • es soll kein bürger umbstreichenden schotten vergönnen, außerhalb dem jahrmarkt in seinem hause feil zu haben und ihre koppeley zu treiben
    1588 ZMarienwerder 49 (1911) 31
  • von dato an alle holtz-handlungen und kuppeleyen ... gaͤntzlich zur verhuͤtung aller gelegenheit des holtz-handels verboten ... seyn sollen
    1702 CCPrut. III 123 Faksimile
II – ungleicher Handel