Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1kuppeln

1kuppeln

, v., auch subst. inf.

zu Kuppel als Nbf. von Koppel Band, Verbindung

I eigennützig und/oder gewohnheitsmäßig zur Unzucht anstiften oder jemand dabei unterstützen
II zu einer heimlichen Eheschließung austiften oder Beihilfe leisten
  • von kuplern ... wa sie aber zu ern kupplend, also das die sach zu ern kumpt, aber dasselbig hinderucks und on wissen ... baider vater und mutter ..., denselben soll ain offne schmach ... beschehen
    1533 Lindau/Sehling,EvKO. XII 196
  • 1546 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 104
  • ob gleich sollich kupplen zue heimblichen eheverlobung ... beschehe, sollen doch die kuppler oder kupplerin ... an dem pranger gestelt ... werden
    1658 WürtLändlRQ. II 483
III für sich oder einen anderen zur Ehe werben
  • kuppeln. freyen pulen sponsiern buen. procare procari
    Voc. 1482 s.v.
  • im gemeinen leben bedeutet zwei personen an einander kuppeln ... zwei personen zu einer ehelichen verbindung als unterhaͤndler zu bereden suchen
    1808 Campe II 1097
IV Brautleute trauen
  • averbo koppeln dicimus ... copulare conjuges coram facie ecclesiae
    1691 Stieler 999
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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