Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1kuppeln

1kuppeln

, v., auch subst. inf.
I eigennützig und/oder gewohnheitsmäßig zur Unzucht anstiften oder jemand dabei unterstützen
II zu einer heimlichen Eheschließung austiften oder Beihilfe leisten
III für sich oder einen anderen zur Ehe werben
IV Brautleute trauen