Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kuppelweib

Kuppelweib

, n.

Zwischenhändlerin, Vorkäuferin
  • die so genannte kuppel-weiber und aufkäuffere allhier die zur stadt kommende victualien in großer quantität wegkauffen, damit unzuläßigen wucher treiben ... und dem gemeinen wesen nicht geringen abbruch thun
    1682 CCPrut. III 372
  • 1778 NCCPruss. VIII 2050
  • kuppelweiber sind diejenigen frauenspersonen, die vom kaufmann oder bauer auf dem markt gewiße waaren und vornemlich obst in ganzen summen aufkaufen und dann wieder einzeln verhaͤkern
    1785 Hennig,PreußWB. 139
unter Ausschluss der Schreibform(en):