Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kurantwährung
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1Kür
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Kurantgeld
Kurantmünze
Kurantwährung
, f.
gangbare Währung im Unterschied zu Rechnungseinheiten in Handel u. Finanzverwaltung
- 1656 RAbsch. IV Zugabe 93
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- solche besoldungen, wenn sie in kurrentwaͤhrung bezogen werden, immer in kameralwaͤhrung anzusetzen und zu berechnen sein1788 HdbchÖstGes. XV 206Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online