Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kuratel
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Kurantmünze
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Kurat
Kuratel
, f.
aus mlat. curatela "Vormundschaft (vgl. Schulz,FremdWB. I 412)
zeitlich und sachlich begrenzte Vermögens- und/oder Personensorge für beschränkt geschäftsfähige Personen (zur Unterscheidung zwischen Vormundschaft und Kuratel vgl. Kurator I)
zeitlich und sachlich begrenzte Vermögens- und/oder Personensorge für beschränkt geschäftsfähige Personen (zur Unterscheidung zwischen Vormundschaft und Kuratel vgl. Kurator I)
vgl.
Tutel,
Vormundschaft
- aus was bewegenden ursachen wir den unterschied der tutel und curatel oder vormund- und treustraͤgerschaft aufgehoben1618 SammlVerordnWürzb. I 120
- ein vormund, pfleger und versorger kann sich von der vormundschaft oder curatel, die er einmahl angenommen ..., ohne sonderbare ... ursachen nicht los machen1650 EstRitterLR. 275Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1713 TrierLR. 643
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- 1718 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 216
- cura oder curatel ist ein vermoͤgen, des andern geschaͤfte und vermoͤgen wegen seiner unvermoͤgenheit gehoͤrig zu besorgen und zu verwalten. sie ist 1 legitima, welche die naͤchsten anverwandten fuͤhren, 2) datiua, welche die obrigkeit anordnet, 3) testamentaria, die in einem testament aufgetragen wird1762 Wiesand 235Faksimile - in Google Books
- 1776 Krünitz,Enzykl. VIII 468 u. 472
- 1777 Salzburg/QNPrivatR. II 2 S. 381
- bis vollendung des 24sten jahrs hat jede person unter der minderjaͤhrigkeit und kuratel zu verbleiben1780 SteirEinl. 189Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- 1781 SystSammlSchleswH. II 1 S. 123
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- in der regel muß der [Ehe-] mann die curatel und mit derselben, in ansehung des vorbehaltenen vermögens, alle pflichten eines fremden curators übernehmen1794 PreußALR. II 1 § 227
- [Übschr.:] von vormundschaften und curatelen1794 PreußALR. II 18
- curatel curatela, cura, curatio ist ein munus publicum, hauptsaͤchlich das vermoͤgen eines menschen zu administriren, der zwar nicht unmuͤndig, aber doch nicht im stande ist, es selbst administriren zu koͤnnen1801 RepRecht VI 76Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1801 RepRecht VI 77ff.
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- [Übschr.:] von den vormundschaften und curatelen1811 ÖstABGB. vor §§ 187ff.
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