Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kurator
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, m.
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aus lateinisch curator "Pfleger, Vertreter, Vormund, im Nl. tw. auch in der dem Französischen entlehnten Form curateur (NlWB. III 2170)
I
wer mit einer Kuratel über eine Person oder eine selbständige Vermögensmasse beauftragt ist (wobei das deutsche Recht seit der Mitte des 16. Jh. nicht mehr unterscheidet zwischen Vormundschaft oder Tutel bei Unmündigen bis zum 14. (Knaben) bzw. 12. Lebensjahr (Mädchen) und der Kuratel bei Minderjährigen ab diesem Alter)
vgl.
Anweiser (II),
Anweiser (III),
Beisorger,
1Beistand (II 1),
Gerhabe,
Getreuhänder,
Pfleger,
Sachwalt,
Sorger,
Träger,
Treuhälter (II),
Treuhänder (I),
Treuträger (I),
Treuversorger,
Tutor,
Versorger,
Vertreter,
Verwalter,
Vorgeher,
Vormund,
Vorsteher
- von vormuͤndern, als tutorn, oder curatorn der minderjaͤhrigen1512 RAbsch. II 163Faksimile (ca. 96 KB)
- würde ... ainer oder mer [Tutoren] nach der tutel zu curatoren verordent1521 WindsheimRef. 152
- es mag einem iungen vnder xiiij iaren ..., wann der tutor ein besonder sach hat für sich selbs gegen dem iungen mit recht außzufüren, ein curator, den er benennet, zů verordent werden1534 FrankfRef. 28v
- [Übschr.:] der eyd, so einer wird zu curator zum krieg gegeben1538 RAbsch. II 423Faksimile (ca. 98 KB)
- so der mann nach seinem absterben seine eheliche haußfrauen mit schwangerem leib verlaͤst, so soll der frauen von der oberkeit ein curator oder anweiser, von wegen der ungebohrnen frucht, verordnet werden1539 HennebLO.(1720) 166
- von curatoren der minderjaͤrigen ...1546 Perneder,Inst.(1546) 16vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- es mag auch auß einem testament kain treüßuersorger oder curator sein, er werde dann darzů mit rechtlicher erkanntnuß bestaͤtPerneder,Inst.(1546) 17vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- so ain knab zů xiiij vnd ain medlin zů xij jarn kommen, dz man sie ferrer curator oder versorger anzenemen vber jren gůten willen kains wegs bezwingen mag, außgenommen so jne krieg oder jrrung zůstuͤnden1546 Perneder,Inst.(1546) 17vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- was ain minderjaͤriger thůt, mit beystand seines curators, vnd handelt, ist an jm selb würcklich vnnd krefftig1546 Perneder,Inst.(1546) 17vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- ain eeman mag seiner hauß frawen zů curatorn nit verordnet werden ... aber jr anwald vnd gwalthaber mag er wol sein1546 Perneder,Inst.(1546) 18vVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- so auch jemands also gefangen, solle seinen guͤttern durch die oberkayt ain curator oder verwalter geordnet ... werden1546 Perneder,Proz. 96rVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544 - in DRQEdit
- FrankfRef. 1578 fol. 208v
Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- zwischen vormuͤndern vnd curatorn ein gar geringer vnderscheydt istFrankfRef. 1578 fol. 211rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- FrankfRef. 1578 fol. 213r
Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [Übschr.:] vom unterschied der tutorn und curatorn1618 SammlVerordnWürzb. I 105 [wird nicht mehr beachtet]
- boecken van momberen, curateuren ende onderwinders van anderer luyden saken, so ter goeder name staen, geven half bewijs1642 DeventerStR. 55
- 1642 DeventerStR. 64
- curatoren oder versorger der verschwender und anderer gebrechlichen personen1650 EstRitterLR. 278Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1651 SlgOrgVerwGBrschw. 140
- 1659 Amsterdam(Nordk.) 687
- der curatoren und pflaͤgerer ayd1663 SlgOrgVerwGBrschw. 198
- die minderjaͤhrigen werden der sorgfalt getreuer curatoren uͤbergeben, welche in den teutschen rechten beysorger, treustraͤger, ja auch vormuͤnder genennet werden, indem der vormund von dem curator in unsern rechten nicht unterschieden wird1762 Wiesand 235Faksimile - in Google Books
- der curator der weibsperson kan ihr keineswegs befehlen, sondern er ertheilet ihr rath und bestaͤttiget ihre handlungen durch seine gegenwart und einwilligung, damit sie nicht schaden leide1762 Wiesand 236Faksimile - in Google Books
- 1776 Krünitz,Enzykl. VIII 468-471
- 1794 PreußALR. II 1 § 305
- diejenigen, welchen der staat die sorge für seine pflegebefohlnen in ansehung aller ihrer angelegenheiten aufgetragen hat, werden vormünder genannt. ... diejenigen, welche denselben entweder bloß zur persönlichen aufsicht oder erziehung oder nur zur besorgung gewisser geschäfte und angelegenheiten vom staate bestellt worden, führen den namen der curatoren1794 PreußALR. II 18 § 4
- der curator einer noch ungebornen leibesfrucht1794 PreußALR. II 18 § 962
- 1797 HohenzollForsch. 1 (1892) 59
- ein vormund hat vorzuͤglich fuͤr die person des minderjaͤhrigen zu sorgen, zugleich aber dessen vermoͤgen zu verwalten. ein curator wird zur besorgung der angelegenheiten derjenigen gebraucht, welche dieselben aus einem anderen grunde, als jenem der minderjaͤhrigkeit, selbst zu besorgen unfaͤhig sind1811 ÖstABGB. § 188Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1818 Landsberg,Gutachten 234
Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
II
ein von der Obrigkeit eingesetzter Aufsichtsbeamter über das Bildungswesen, insb. die Universitäten
- sullen jaerlix verkoren worden ... twee curatoren over de scholen1642 DeventerStR. 9
- der praesident ist ein vornehmes gliedmaß des geheimden regierungs raths, dessen ... amt darinn bestehend, daß ... [er] uber die kirchen, universitaͤt und paedagogium als ein curator die inspection habe1650 Pommern/Pistorius,Amön. IV 969
- die koͤnige von Preußen und von Großbritannien ernannten bald einen, bald zwey ihrer geheimen raͤthe zu curatoren ihrer hohen landesschulen ...1801 Chr. Meiners, Ueber d. Verfassung ... deutscher Universitaͤten I (1801) 155
- 1819 HRG.1 II 1273