Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kurator

Kurator

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
aus lateinisch curator "Pfleger, Vertreter, Vormund, im Nl. tw. auch in der dem Französischen entlehnten Form curateur (NlWB. III 2170)

I wer mit einer Kuratel über eine Person oder eine selbständige Vermögensmasse beauftragt ist (wobei das deutsche Recht seit der Mitte des 16. Jh. nicht mehr unterscheidet zwischen Vormundschaft oder Tutel bei Unmündigen bis zum 14. (Knaben) bzw. 12. Lebensjahr (Mädchen) und der Kuratel bei Minderjährigen ab diesem Alter)
vgl. Anweiser (II), Anweiser (III), Beisorger, 1Beistand (II 1), Gerhabe, Getreuhänder, Pfleger, Sachwalt, Sorger, Träger, Treuhälter (II), Treuhänder (I), Treuträger (I), Treuversorger, Tutor, Versorger, Vertreter, Verwalter, Vorgeher, Vormund, Vorsteher
  • von vormuͤndern, als tutorn, oder curatorn der minderjaͤhrigen
    1512 RAbsch. II 163
  • würde ... ainer oder mer [Tutoren] nach der tutel zu curatoren verordent
    1521 WindsheimRef. 152
  • es mag einem iungen vnder xiiij iaren ..., wann der tutor ein besonder sach hat für sich selbs gegen dem iungen mit recht außzufüren, ein curator, den er benennet, zů verordent werden
    1534 FrankfRef. 28v
  • [Übschr.:] der eyd, so einer wird zu curator zum krieg gegeben
    1538 RAbsch. II 423
  • so der mann nach seinem absterben seine eheliche haußfrauen mit schwangerem leib verlaͤst, so soll der frauen von der oberkeit ein curator oder anweiser, von wegen der ungebohrnen frucht, verordnet werden
    1539 HennebLO.(1720) 166
  • von curatoren der minderjaͤrigen ...
    1546 Perneder,Inst.(1546) 16v
  • es mag auch auß einem testament kain treüßuersorger oder curator sein, er werde dann darzů mit rechtlicher erkanntnuß bestaͤt
    Perneder,Inst.(1546) 17v
  • so ain knab zů xiiij vnd ain medlin zů xij jarn kommen, dz man sie ferrer curator oder versorger anzenemen vber jren gůten willen kains wegs bezwingen mag, außgenommen so jne krieg oder jrrung zůstuͤnden
    1546 Perneder,Inst.(1546) 17v
  • was ain minderjaͤriger thůt, mit beystand seines curators, vnd handelt, ist an jm selb würcklich vnnd krefftig
    1546 Perneder,Inst.(1546) 17v
  • ain eeman mag seiner hauß frawen zů curatorn nit verordnet werden ... aber jr anwald vnd gwalthaber mag er wol sein
    1546 Perneder,Inst.(1546) 18v
  • so auch jemands also gefangen, solle seinen guͤttern durch die oberkayt ain curator oder verwalter geordnet ... werden
    1546 Perneder,Proz. 96r
  • FrankfRef. 1578 fol. 208v
  • zwischen vormuͤndern vnd curatorn ein gar geringer vnderscheydt ist
    FrankfRef. 1578 fol. 211r
  • FrankfRef. 1578 fol. 213r
  • [Übschr.:] vom unterschied der tutorn und curatorn 
    1618 SammlVerordnWürzb. I 105 [wird nicht mehr beachtet]
  • boecken van momberen, curateuren ende onderwinders van anderer luyden saken, so ter goeder name staen, geven half bewijs
    1642 DeventerStR. 55
  • 1642 DeventerStR. 64
  • curatoren oder versorger der verschwender und anderer gebrechlichen personen
    1650 EstRitterLR. 278
  • 1651 SlgOrgVerwGBrschw. 140
  • 1659 Amsterdam(Nordk.) 687
  • der curatoren und pflaͤgerer ayd
    1663 SlgOrgVerwGBrschw. 198
  • die minderjaͤhrigen werden der sorgfalt getreuer curatoren uͤbergeben, welche in den teutschen rechten beysorger, treustraͤger, ja auch vormuͤnder genennet werden, indem der vormund von dem curator in unsern rechten nicht unterschieden wird
    1762 Wiesand 235
  • der curator der weibsperson kan ihr keineswegs befehlen, sondern er ertheilet ihr rath und bestaͤttiget ihre handlungen durch seine gegenwart und einwilligung, damit sie nicht schaden leide
    1762 Wiesand 236
  • 1776 Krünitz,Enzykl. VIII 468-471
  • 1794 PreußALR. II 1 § 305
  • diejenigen, welchen der staat die sorge für seine pflegebefohlnen in ansehung aller ihrer angelegenheiten aufgetragen hat, werden vormünder genannt. ... diejenigen, welche denselben entweder bloß zur persönlichen aufsicht oder erziehung oder nur zur besorgung gewisser geschäfte und angelegenheiten vom staate bestellt worden, führen den namen der curatoren 
    1794 PreußALR. II 18 § 4
  • der curator einer noch ungebornen leibesfrucht
    1794 PreußALR. II 18 § 962
  • 1797 HohenzollForsch. 1 (1892) 59
  • ein vormund hat vorzuͤglich fuͤr die person des minderjaͤhrigen zu sorgen, zugleich aber dessen vermoͤgen zu verwalten. ein curator wird zur besorgung der angelegenheiten derjenigen gebraucht, welche dieselben aus einem anderen grunde, als jenem der minderjaͤhrigkeit, selbst zu besorgen unfaͤhig sind
    1811 ÖstABGB. § 188
  • 1818 Landsberg,Gutachten 234
II
ein von der Obrigkeit eingesetzter Aufsichtsbeamter über das Bildungswesen, insb. die Universitäten
  • sullen jaerlix verkoren worden ... twee curatoren over de scholen
    1642 DeventerStR. 9
  • der praesident ist ein vornehmes gliedmaß des geheimden regierungs raths, dessen ... amt darinn bestehend, daß ... [er] uber die kirchen, universitaͤt und paedagogium als ein curator die inspection habe
    1650 Pommern/Pistorius,Amön. IV 969
  • die koͤnige von Preußen und von Großbritannien ernannten bald einen, bald zwey ihrer geheimen raͤthe zu curatoren ihrer hohen landesschulen ...
    1801 Chr. Meiners, Ueber d. Verfassung ... deutscher Universitaͤten I (1801) 155
  • 1819 HRG.1 II 1273
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):