Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kurator

Kurator

, m.
aus lateinisch curator "Pfleger, Vertreter, Vormund, im Nl. tw. auch in der dem Französischen entlehnten Form curateur (NlWB. III 2170)
I wer mit einer Kuratel über eine Person oder eine selbständige Vermögensmasse beauftragt ist (wobei das deutsche Recht seit der Mitte des 16. Jh. nicht mehr unterscheidet zwischen Vormundschaft oder Tutel bei Unmündigen bis zum 14. (Knaben) bzw. 12. Lebensjahr (Mädchen) und der Kuratel bei Minderjährigen ab diesem Alter)
II ein von der Obrigkeit eingesetzter Aufsichtsbeamter über das Bildungswesen, insb. die Universitäten