Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kuratorschaft
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, f.
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wie Kuratel
- und endet sich ... die curatorschaft allain in ausschliessung der jar. doch den stumen, kranken, unvernünftigen, auch verschwendern und den, die irer natürlichen würkung entsetzt sein, endet sich die curatorschaft gar nit, ob sy gleichwol 40, 50, 60 oder mer jar alt weren, dann allain zu irer vernunft und gesundhait1521 WindsheimRef. 153
- [Übschr.:] von vormund- und curatorschaft1618 SammlVerordnWürzb. I 104
- die verschwender und vergeuder ihrer haab und guͤter, sie seyen gleich alt oder jung, in oder außerhalb der ehe, die sind schuldig, treustraͤger oder curatores zu haben. und soll solche curatorschaft waͤhren, bis sie eines fruchtbaren und besseren lebens werden1618 SammlVerordnWürzb. I 108
- 1618 SammlVerordnWürzb. I 111 u. 121
- 1762 Wiesand 237
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