Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kurfürstenrat

Kurfürstenrat

, m.

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I Deputierter eines Kurfürsten (I) auf einem 1Reichstag (I) 
  • 1461 FRAustr. 44 S. 70
  • 1545 UrkBurgundKr. I 279
  • obberührte sechs churfürsten rhät von den andern achten durch ein mehrers überstimmet und also der churfürsten vota, meynungen und authoritet dardurch zuruckgesetzt werden
    1612 RTTraktat(Rauch) 77
II Körperschaft der Kurfürsten (I) als eines der drei Reichstagskollegien
Sachhinweis: HRG.1 II 1290 - 93
  • auff den reichstägen werden in reichssachen jetzigen gebrauch nach ordinarie und allzeit drey räht gehalten. der erste und fürnemste raht, darauff die andere alle ihren respect haben müssen, ist der churfürsten-raht, welcher durch die sechs churfürsten, 3 geistliche und 3 weltliche, da dieselb in der person zugegen, oder ... durch ihre rähte in einem besonderen gemach gehalten wird
    1577 RTTraktat(Rauch) 59
  • 1577 RTTraktat(Rauch) 80 u. 84
  • dieweil sie in kurzen jaren einen abgesonderten churfürsten-rat gemacht und dahin gebracht bey uns andern blinden fürsten stenden, dass ire sechs vota soviel gelten als unsere sechzig oder achzig
    1586 NHeidelbJb. 3 (1893) 59
  • 1612 RTTraktat(Rauch) 77
  • 1738 Hayme 78
  • 1800 RepRecht V 214
unter Ausschluss der Schreibform(en):