Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kurfürsterzkanzler

Kurfürsterzkanzler

, m.

Doppeltitel des Erzbischofs von Mainz
  • 1657 ProtBrandenbGehR. V 321 [urk.?]
  • was das weltliche betrifft, so wird die ausstattung des kurfürsten-erzkanzlers [v.Dalberg] zuvörderst auf die fürstenthümer A. und R. begründet
    1803 Zeumer,QS.2 517
  • ist anzusehen, dass jedes collegium sein besonderes directorium hat ... im kurcollegium stehet es dem kurfürstenerzkanzlar zu
    1804 Gönner,StaatsR. 251
  • 1804 Gönner,StaatsR. 292
  • 1816 ArchKathKR. 23 (1870) 235