Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kurfürstlich
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Kurfürstenwährung
Kurfürst(en)würde
Kurfürster
Kurfürstergoldgulden
Kurfürster(s)gulden
Kurfürstermünze
Kurfürsterwährung
Kurfürsterzkanzler
kurfürstisch
Kurfürstkreis
kurfürstlich
, adj.
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einen Kurfürsten (I) betreffend, auf einen Kurfürsten (I) bezogen
- vort mer so sullin ouch desse unsere geloͤbde willekur und eynungen unser keynem hinderlichen oder schedelichen syn an siner wale odir an siner wirdikeit der stymmen und koͤre oder syner korfurstlicher stette und stules1371 RTA. I 50Faksimile - in Google Books
- 1515 MansfeldKlUB. 72
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- [wer] vnser vor ... geschriben constitution vnd gesatz widersessig, ... ob er eyn chůrfürst were, sollen die andern mitchůrfürsten jn auß jrer geselschafft schliessen. er sol auch seiner walstimm, auch anderer chůrfürstlicher wirdigkeyt, stadt vnd gericht mangeln1539 GoldBulle/Des Heyligen Roͤmischen Reichs Ordnungen (Worms 1539) fol. 2r
- 1580 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 359
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- 1584 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 510
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- zu mercken, das churfuͤrstlicher adel nicht ein erbadel, sondern ... ein amptadel ist, das aus einem gantzen geschlechte nur der einige herr churfuͤrst ist vnd heisset, der das churfuͤrstliche ampt hat vnd fuͤret1591 Spangenb.,Adelsp. I 263vFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1616 Henisch 604
- 1666 Buschmann,Wetter 146
- aus churfuͤrstlicher und landes-fuͤstlicher macht und hoheit1688 CCMarch. II 3 Sp. 21Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- das chur-fuͤrstliche collegium bestehe aus einem numero mystico, nemlich 7 hohen reichs-staͤnden, welchen das gesammte reich die kayser-wahl und andere praerogativen uͤbertragen1747 Moser,StaatsR. 33 S. 33Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1752 Greneck 81
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- die kurfürstlichen stände haben sich für sich das recht vorbehalten, die kapitulationen durch sich zu beschließen1788 PolBrfwCarlAug. I 470
- die ihnen daher zustaͤndige besondere wuͤrde wird die ehurfuͤrstliche wuͤrde dignitas electoralis genannt; und der umfang der ihnen zustehenden rechte und vorzuͤge heißt die churfuͤrstliche praͤeminenz1800 RepRecht V 199Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- doch sind frauenzimmer fähig, eine landesregierung ... zu führen, ... sogar können sie die kurfürstliche würde tragen1804 Gönner,StaatsR. 83Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1814 AktWienKongr. I 1 S. 66
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