Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kurland

Kurland

, n.

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fast durchweg im Pl. Kurlande gebr.
eigentlich dasjenige Gebiet eines Kurfürsten (I), mit dem die Kurwürde verbunden und das daher unteilbar und nur an den Erstgeborenen vererbbar ist und auf das sich das Appellationsprivileg bezieht, im weiteren Sinne alle der Herrschaft eines Kurfürsten (I) unterliegenden Gebiete
Sachhinweis: HRG.1 II 1297-1304
  • [Buchtitel: B.M. Husan,] Nucleus saxonicus, oder kurtzer inhalt derer in churf. durchl. zu Sachs. chur- und erblanden zum justitienwerck ... uͤblichen neulichsten provincial-rechten ... [Leipzig 1650]
  • 1692 Moser,StaatsR. 33 S. 32
  • bekanntermaßen aus den chur-landen keine appellationes noch provocationes dahin [Reichsgerichte] gehen
    1716 Brandenburg-Preußen/Zeumer,Stud. III 1 S. 67
  • 1741 C.F. Necker, Unterricht in dem Staats-Recht des h. r. R. teutscher Nation (Marburg 1741) II 75f.
  • vor 1746 Moser,StaatsR. 27 S. 164
  • 1746 Moser,StaatsR. 27 S. 347
  • ob die chur-rechte von den chur-landen abgesondert werden moͤchten? [wird] verneinet
    1751 Buder 222
  • gebot, die chur-lande unzertrennet zu halten
    1751 Buder 222
  • daß das recht, stimme, amt und wuͤrde, samt andern gerechtsamen, die an ihren chur-landen haften, keinem andern zu theil werden moͤgen als demjenigen, welcher dergleichen churfuͤrstenthum selbsten ... besetzet
    1755 Hempel,StaatsLex. IX 3
  • jedoch ist das primogeniturrecht nur von den eigentlichen kurlanden und nicht von anderen erbländern, worauf die kur nicht haftet, zu verstehen
    1757 RechtVerfMariaTher. 489
  • 1758 Pütter,HistHdb. 435
  • daß die geistliche churwuͤrde auf dem erzamt und die weltliche auf den churlanden beruhe, ist zum theil in der guͤld. bulle ... klar versehen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 102
  • in unsern sämmtlichen chur- und übrigen landen 
    1772 CSax. I 1006
  • 1773 Moser,KreisVerf. 11
  • das churland, ... ein land, auf welches die churfürstliche würde haftet. in weiterer bedeutung werden auch wohl alle länder, die ein churfürst als churfürst besitzet, im plural die churlande genannt
    1774 Adelung I 1205
  • in den kurlaͤndern fuͤhrt nur der regierende herr das kurwappen
    1785 Fischer,KamPolR. I 503
  • 1803 OstbairGrenzm. 5 (1961) 267
  • 1804 BadKantonRegl. 41
unter Ausschluss der Schreibform(en):