Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kurmedsgerechtigkeit

Kurmedsgerechtigkeit

, f.

Anspruch des Grundherrn auf die Kurmede (I), oder die Abgabe selbst?
  • erstlich weisen sie einem hertzogen von G. ... vnd anderen churmodtsherren ihre churmodtsgerechtigkeitten zu, dergestalt: wan der lehensdrager einer von leben zum thott kommen, daß alßdan sein best quick, so die nachtsrast vff den churmodigen ansedell hatt vnd sonsten bergen vnd dhall gewonnen, dem herrn für churmodt erfallen vnd verthedingt sein soll
    16. Jh. NrhArch. 6 (1868) 299