kurz, adj., adv.
kurz, adj., adv.
als nominale Ergänzung (die Belege können tw. auch als Kompositen aufgefaßt werden)
räumlich: in der Länge begrenzt, klein, gering(wertig), übtr. mangelhaft, rechtlich unzureichend; ,den Hals kurz machen' (oä.) = köpfen; vgl. die Tiroler kurze Elle in ZFerd.³ 36 (1892) 429f.
zeitlich: (allg., mit verschiedenen Subst. verbunden) rasch, nicht weit in Vergangenheit oder Zukunft reichend
weitere Wendungen verschiedener Bezüglichkeit
kurzes Gesetz
mit (oder von) kurzer Hand, aus röm.-rechtl. brevi manu (traditio): Eigentumsübergang auf den Besitzer der Sache durch bloße Einigung ohne Übergabe; entrechtlicht zu: kurzum, ohne Umstände
kurzer Prozeß abgekürztes Gerichtsverfahren, fast nur allgemeinsprachl. gebr., vgl. HRG.¹ II 1319f.
kurzes Recht
(im Komparativ:) knapper formuliertes, auf das Wesentliche beschränktes Recht
im weiteren Sinne: zügige Verfahrensweise in Rechtsangelegenheiten, übtr. kurzerhand; im engeren Sinne: beschleunigte Rechtsprechung durch verkürzten Rechtsgang vgl. MnlWB. III 1958 s.v. cortrecht
kurze Rute Botenstab, insb. oder ausschließlich in Antwerpen: Gerichtsbote
kleiner Feldzehnt?
kurze Sicht kurze Laufzeit eines Wechsels
kurzer Tag in allg. Bed.: baldiger Versammlungs- u. Beratungstermin (zB. 1346 MGConst. VIII 106); rechtssprachl.: verkürzte Frist, vorverlegte Gerichtsverhandlung
kurzer Termin wie kurz (A III 9)
kurzer Zehnt kleiner Zehnt von Kleinvieh, Hackfrüchten, Obst
als verbale Ergänzung
zeitlich: von kurzer Dauer, bald; auch in der (schon ahd.) Wendung über kurz oder (über) lang ,früher oder später', dh. nicht fristgebunden
Verbindungen mit Verben
zu kurz beschehen, (ge)schehen in seinen Rechten gemindert werden, Unrecht oder Schaden erleiden
einer Sache zu kurz gehen eine Sache verfehlen, gerichtlich abschlägig beschieden werden
jn. kurz halten jn. in seinen Rechten beeinträchtigen, jn. zwingen wollen
jm. zu kurz reden, sprechen jm. mit Reden unrecht tun, auch: jn. mit Worten herabsetzen
an jm. zu kurz sein bei jm. mit Leistungen im Rückstand sein
jem. (oder einer Sache) zu kurz tun jn. in seinen Rechten schmälern, jm. schaden, j. (etwas) verletzen, eine Sache nicht genügen, Gelobtes nicht erfüllen
Kurz, n.?
Kurz, n.?