kurz, adj., adv.

als nominale Ergänzung (die Belege können tw. auch als Kompositen aufgefaßt werden)
    räumlich: in der Länge begrenzt, klein, gering(wertig), übtr. mangelhaft, rechtlich unzureichend; ,den Hals kurz machen' (oä.) = köpfen; vgl. die Tiroler kurze Elle in ZFerd.³ 36 (1892) 429f.
    zeitlich: (allg., mit verschiedenen Subst. verbunden) rasch, nicht weit in Vergangenheit oder Zukunft reichend
    weitere Wendungen verschiedener Bezüglichkeit
      kurzes Gericht
        niedere Gerichtsbarkeit
        ¹Gericht mit beschleunigtem Verfahren
      kurzes Gesetz
      mit (oder von) kurzer Hand, aus röm.-rechtl. brevi manu (traditio): Eigentumsübergang auf den Besitzer der Sache durch bloße Einigung ohne Übergabe; entrechtlicht zu: kurzum, ohne Umstände
      kurzer Prozeß abgekürztes Gerichtsverfahren, fast nur allgemeinsprachl. gebr., vgl. HRG.¹ II 1319f.
      kurzes Recht
        (im Komparativ:) knapper formuliertes, auf das Wesentliche beschränktes Recht
        im weiteren Sinne: zügige Verfahrensweise in Rechtsangelegenheiten, übtr. kurzerhand; im engeren Sinne: beschleunigte Rechtsprechung durch verkürzten Rechtsgang vgl. MnlWB. III 1958 s.v. cortrecht
      kurze Rute Botenstab, insb. oder ausschließlich in Antwerpen: Gerichtsbote
      kleiner Feldzehnt?
      kurze Sicht kurze Laufzeit eines Wechsels
      kurzer Tag in allg. Bed.: baldiger Versammlungs- u. Beratungstermin (zB. 1346 MGConst. VIII 106); rechtssprachl.: verkürzte Frist, vorverlegte Gerichtsverhandlung
      kurzer Termin wie kurz (A III 9)
      kurzer Zehnt kleiner Zehnt von Kleinvieh, Hackfrüchten, Obst
als verbale Ergänzung
    räumlich
      abgekürzt, knapp gefaßt
      nah
    zeitlich: von kurzer Dauer, bald; auch in der (schon ahd.) Wendung über kurz oder (über) lang ,früher oder später', dh. nicht fristgebunden
    Verbindungen mit Verben
      zu kurz beschehen, (ge)schehen in seinen Rechten gemindert werden, Unrecht oder Schaden erleiden
      einer Sache zu kurz gehen eine Sache verfehlen, gerichtlich abschlägig beschieden werden
      jn. kurz halten jn. in seinen Rechten beeinträchtigen, jn. zwingen wollen
      jm. zu kurz reden, sprechen jm. mit Reden unrecht tun, auch: jn. mit Worten herabsetzen
      an jm. zu kurz sein bei jm. mit Leistungen im Rückstand sein
      jem. (oder einer Sache) zu kurz tun jn. in seinen Rechten schmälern, jm. schaden, j. (etwas) verletzen, eine Sache nicht genügen, Gelobtes nicht erfüllen
      den kürzeren ziehen (auch mit Positiv u. Superlativ, vgl. DWB. V 2832 u. XV 958f.) im Streit mit einer Forderung unterliegen; urspr. vom Rechtsentscheid durch Losen mit Grashalm oder Stäbchen

Kurz, n.?

Schmälerung der Rechte, Nachteil, Schaden, auch Fehlbetrag
in den südlichen Niederlanden Name eines alten Landmaßes, 1/20 einer Rute