Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kuxkränzeln

Kuxkränzeln

, n.

  • es sollen auch durch unsere amtleute etliche kux-kraͤnzler und kux-verkaͤufer verordnet und gebuͤrlicher weise vereydet werden, neben denselben sich niemand des kux-kraͤnzelns und kux-verkaufens unterstehen soll
    1565 Zweibrücken/Wagner,CJMet. 750
  • als verbieten wir hierdurch ernstlich und bey unnachbleiblicher schwerer gefaͤngniß- und leibes-straffe, daß sich niemand, der nicht ordentlich darzu bestellet und verpflichtet, sich des kux-craͤntzelns fernerhin unterstehen solle
    1699 CAug. II 370
  • 1737 Zedler XV 2192
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