Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kuxverkaufen

Kuxverkaufen

, n.

wie Kränzeln 
  • ob auch wol ausserhalb der vorordenten kuckus-krentzler, die dann durch vnsere ambtleuthe darzu sollen voreydet werden, des krentzelns vnd kuckus-vorkeuffens sich niemandts soll vnterstehen
    1554 CAug. II 140
  • es sollen auch durch unsere amtleute etliche kux-kraͤnzler und kux-verkaͤufer verordnet und gebuͤrlicher weise vereydet werden, neben denselben sich niemand des kux-kraͤnzelns und kux-verkaufens unterstehen soll
    1565 Zweibrücken/Wagner,CJMet. 750
  • 1616 HessSamml. I 545
unter Ausschluss der Schreibform(en):