Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ladschaft

Ladschaft

, f.

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Leistung an die Lade (I 3) bei Zuerkennung des Meisterrechts
  • hat aber einer aus diesem handwerk auswendig die 7 jahre gedient ... und mit den meisterstücken bestiend, der soll auch hie zu meisterrecht angesagt werden und soll den 6 geschwornen meistern, so er für tauglich erkennt wird, einen gulden münze für ihre mühe und mehrers nicht bezahlen, sondern aller anderer ladschaft abgestellt sein
    1549 BayrHdw. 133