Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ladschaft
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, f.
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Leistung an die Lade (I 3) bei Zuerkennung des Meisterrechts
zu
Lade (I 3)
- hat aber einer aus diesem handwerk auswendig die 7 jahre gedient ... und mit den meisterstücken bestiend, der soll auch hie zu meisterrecht angesagt werden und soll den 6 geschwornen meistern, so er für tauglich erkennt wird, einen gulden münze für ihre mühe und mehrers nicht bezahlen, sondern aller anderer ladschaft abgestellt sein1549 BayrHdw. 133