Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ladwein

Ladwein

, m.

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Wein als Vergütung für das Verladen von Wein
  • welcher wein virkaufft ... soll der verkëuffer den ladtern zue ladtwein geben ein virtel weins vnd 4 dn. an gelt von einem fueder
    nach 1485 PfälzW. I 226
  • wann wein im dorff verkaufft wird, und die schröter einen zum ladwein rufen, und nicht erscheint, was verschutt wird, soll ers erstatten
    1554 ZWirtFrk. 3, 1 (1853) 64
  • 1655/56 Könnecke,Grimmelshausen II 44 Anm. 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):