Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lähmer
Lähmer
, m.
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der einen anderen lähmt (I), Straftäter
- wër aber, daz der lëmer, oder glits berauber, ... entrunne ..., des erb vnd aigen gut sol ... vervallen sein1454 WienCopeyBuch 20Faksimile - in Google Books
- wer ainen lembt an seinen glidern, derselbig lember ist dem gelembten seinen schaden schuldig abzutragen und ist zu peen verfallen1565/81 Kärnten/ÖW. VI 432Faksimile (ca. 47 KB)
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