Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lärenbecheramt
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Lar
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Lärenbecheramt
, n.
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für den Verkauf v. Donauschiffen zuständiges Amt
- wir ... bekhennen ..., das wir ... hingeben vnd verkhawfft haben, wasser recht, das man auch nennet, das lernnbecher ambt, mitsambt allen seinen nutzen, rechten ..., das dann von romischer kuniglicher mt. ... zu lehen ist1506 Hormayr,Wien V Urk. p. 196
- wier ... vnnserm erbzeugmaister in Ö. vnnd seinen erben das wasser-recht genannt das lärenpöcherambt ... zuegestelt vnnd zu lehen ... gemacht [haben]1518 NotizBlÖst. 8 (1858) 22
- 1585 Hormayr,Wien V Urk. p. 24
- 1644 WienGQ. I 5 S. 285
- Anf. 18. Jh. NotizBlÖst. 8 (1858) 25
- 1701 CAustr. III 434f.
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- 1715 CAustr. III 811
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