läuten, v. u. subst. inf.
läuten, v. u. subst. inf.
Bed. wie neuhochdeutsch
im weltlichen Rechtsleben
als Ladung zu einer Versammlung (Rat, Gemeindeversammlung, Landtag, Gericht, Strafvollzug)
zu Hilfeleistungen und Gemeinschaftsarbeiten
als Terminbestimmung
zur Verstärkung der Bedeutung eines Vorgangs, als Erinnerungshilfe bei Kundmachungen verschiedener Art
bei Beschlußfassung od. anläßl. der Verkündung obrigkeitlicher Beschlüsse
anläßlich einer Eidesleistung
anläßlich einer Wahl
anläßlich einer neuen Münzschlagung
beim (geplanten) Eigentumsübergang
beim Ruhegebieten
zur Bestimmung rechtl. bedeutsamer Stunden u. Zeiten
zur Bestimmung der Arbeitszeit
zu Beginn des Abends
als Ausläutung (I) bei einer Stadtverweisung
als beschimpfende Zusatzstrafe