Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): läuten
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1Laute
Läutelgeld
lauten
läuten
, v. u. subst. inf.I im kirchlichen Bereich
II im weltlichen Rechtsleben
- 1 als Ladung zu einer Versammlung (Rat, Gemeindeversammlung, Landtag, Gericht, Strafvollzug)
- 2 zu Hilfeleistungen und Gemeinschaftsarbeiten
- 3 als Terminbestimmung
- 4 zur Verstärkung der Bedeutung eines Vorgangs, als Erinnerungshilfe bei Kundmachungen verschiedener Art
- a bei Beschlußfassung od. anläßl. der Verkündung obrigkeitlicher Beschlüsse
- b anläßlich einer Eidesleistung
- c anläßlich einer Wahl
- d anläßlich einer neuen Münzschlagung
- e beim (geplanten) Eigentumsübergang
- f beim Ruhegebieten
- g zur Bestimmung rechtl. bedeutsamer Stunden u. Zeiten
- h zur Bestimmung der Arbeitszeit
- i zu Beginn des Abends
- j als Ausläutung (I) bei einer Stadtverweisung
- k als beschimpfende Zusatzstrafe
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