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Läuter

, m.
wie Läuterant 
Prozeßpartei, die gegen ein beschwerendes Urteil das Rechtsmittel der Läuterung (II 2 a) einlegt
Prozeßgegner des Läuteranten 
wie Läuterung (II 2 a) 
gedruckte Läuterordnung 
wie Läuterant 
Getreideabgabe an den 1Küster (I), vor allem für das Wetterläuten

Läut(er)lohn

, m. u. n.
Entlohnung für das Glockenläuten, insb. wie Läutgeld 
I säubern, klären (schmelzen, filtern, sieben, ausforsten usw.), auch: von Sünde reinigen
II im Rechtsleben
  • 1 einen Rechtsspruch, eine Rechtsordnung, eine rechtliche Angelegenheit erläutern, klären, erklären, aufklären, entscheiden
  • 2 im sächs. Prozeßrecht: mit dem Rechtsmittel der Läuterung (II 2 a) um Verdeutlichung eines Urteils nachsuchen
  • 3 im sächs. Prozeßrecht: einen angefochtenen Spruch erläutern (II), ein Läuterungsurteil ergehen lassen
  • 4 (eine streitige, unklare Angelegenheit klärend) vereinbaren
  • 5 jem. den 1Eid zuschieben, anzeigen (I), vor Gericht anhängig (II) machen
  • 6 sich reinigen, rechtfertigen
  • 7 jem. amtlich befragen (I 3) 
  • 8 in Hildesheim: durch Wahl überprüfen und neu konstituieren

Läuterordnung

, f., Läutensordnung, f.
(schriftl.) Regelung des Glockenläutens
I Reinigung, Säuberung
II im Rechtsleben
  • 1 Erklärung, Auslegung, Entscheidung eines unklaren Rechtssatzes, Urteils, eines rechtlichen Sachverhalts
  • 2 im sächs. Prozeßrecht
    • a Rechtsmittel gegen ein unklares Urteil, mit dem um Erläuterung nachgesucht wird, vgl. HRG.1 II 1648-1652
    • b gerichtliche Urteilsüberprüfung durch das aussprechende oder ein höheres Gericht auf Grund der Läuterung (II 2 a), auch das darauf ergehende Urteil
    • c
  • 3 (einen unklaren Sachverhalt oder Rechtslage klärende) Vereinbarung
  • 4 Aussage (I), Bekenntnis (II 3), Kundschaft (II), Erläuterung 
  • 5 in Hildesheim die Ratsablösung
  • 6 Urkunde über eine Läuterung (II 1) 
hier adverbial gebr.: in Form einer Läuterungschrift 
in der Form einer Läuterung (II 2 a) 
Untersuchungspunkt bei einer Läuterung (II 1) 
wie Läuterungschrift 
I die für die Durchführung einer Läuterung (II 2 a) zuständige Behörde
II die Zuständigkeit für eine Läuterung (II 2 a) 
III Läuterungsverfahren, Durchführung eine Läuterung (II 2 a) 
wie Läuterungsinstanz (III) 
Prozeß, in dem eine Läuterung (II 2 a) beantragt od. schon anhängig ist
wie Läuterungschrift 
schriftliche Begründung der Läuterung (II 2 a) mit wörtlicher Anführung des Urteils oder der angefochtenen Punkte, wobei der nicht angeführte Entscheidungsteil rechtskräftig wird
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einer Läuterung (II 2 a) 
das auf Grund einer Läuterung (II 2 a) durch die Läuterungsinstanz (I) ergehende Urteil
I nach Art einer Läuterung (II 2 a) 
II in erklärender, erläuternder Art
Form und Regeln, die für die Läuterung (II 2 a) gelten
wie Läuterungschrift