Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Läuterat
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läuten
lauter
Läuter
Läuterant
Läuterantin
Läuterat
, m.
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zu läutern (II 2) mit latinisierter Endung
Prozeßgegner des Läuteranten
Prozeßgegner des Läuteranten
vgl.
Läuterung (II 2 a)
- wenn der leuterat ungehorsamlich aussen bleibet und der leuterant zwar erscheinet, auch leuteraten contumaciret, seine leuterung aber nicht prosequiret, ob dannenher auf anhaltung des leuteraten beym andern termin die leuterung vor desert zu erkennen? resp. ja1661 CAug. I 328f.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [d.] leuterat ... im ersten termino auf die prosequirte leuterung ... sich einzulassen verbunden [ist] 16821661 CAug. II 2046Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1697 BrandenbSchSt. II 745
- 1793 Schwarz,LausWB. III 352
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