Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): läutern
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Läuterbuch
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Lautereich
Läuterer
Läut(er)garbe
Lauterkeit
lauterlich
Läut(er)lohn
Lautermaß
läutern
, v.I säubern, klären (schmelzen, filtern, sieben, ausforsten usw.), auch: von Sünde reinigen
II im Rechtsleben
- 1 einen Rechtsspruch, eine Rechtsordnung, eine rechtliche Angelegenheit erläutern, klären, erklären, aufklären, entscheiden
- 2 im sächs. Prozeßrecht: mit dem Rechtsmittel der Läuterung (II 2 a) um Verdeutlichung eines Urteils nachsuchen
- 3 im sächs. Prozeßrecht: einen angefochtenen Spruch erläutern (II), ein Läuterungsurteil ergehen lassen
- 4 (eine streitige, unklare Angelegenheit klärend) vereinbaren
- 5 jem. den 1Eid zuschieben, anzeigen (I), vor Gericht anhängig (II) machen
- 6 sich reinigen, rechtfertigen
- 7 jem. amtlich befragen (I 3)
- 8 in Hildesheim: durch Wahl überprüfen und neu konstituieren