Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Läutlohn

Läutlohn

, n.

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kirchl. Einnahme für das Glockenläuten
  • er [mesener] sol ... daz leutlone dem pfleger allez antwuͤrten, als er durch reht sol
    13./14. Jh. NürnbPolO. 327
unter Ausschluss der Schreibform(en):