Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Läutseil
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, n.
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wie Läutergarbe
zu
läuten (I)
- die von H. vnd T. ... jr leutseyle (welchs leutseyle ist zwo garben, eine korn vnd eins habern) sollen geben1501 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 105Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1504 ZWirtFrk. 2, 3 (1852) 95
- es ist zue W., T. vnd H. je ein leuthsail ein garben korn vnd ein garben habern oder ein maaß für zwo garben1626 MittSchulg. 1 (1891) 141
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