Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Läutseil

Läutseil

, n.

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wie Läutergarbe 
  • die von H. vnd T. ... jr leutseyle (welchs leutseyle ist zwo garben, eine korn vnd eins habern) sollen geben
    1501 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 105
  • 1504 ZWirtFrk. 2, 3 (1852) 95
  • es ist zue W., T. vnd H. je ein leuthsail ein garben korn vnd ein garben habern oder ein maaß für zwo garben
    1626 MittSchulg. 1 (1891) 141
unter Ausschluss der Schreibform(en):