Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lagerherr
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Lagergewicht
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Lagerherr
, m.
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I
Vertreter eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft an einem Ort, Faktor
- legerherren, die mit kawffmanschafft hanndtieren13./14. Jh. NürnbPolO. 57Faksimile (ca. 137 KB)
- das der lager herre ... syn gut ... vorrechte vnde vorslegeschatcze1464 LeipzUB. I 312Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- all kaufleutt vnd legerherren, so in den stetten vnd merkhten ligen, ... sullen auch geben yeder nach seinem hanndel, darnach sein kaufmannschacz ist, von xx pfd. wert 1 pfd. dn.1464 WienCopeyBuch 376Faksimile - in Google Books
- 1480 NürnbRatsverl. I 32
- ist ... zůgeben, das die geselschaft ... M.H. als ain legerherren alher legen múg1497 KonstanzKaufhaus 74
- der außlaͤndigen kauffmannsgesellschafften gewerb vnnd handthierung, so sie selbs vnd durch jhre lägerherrn zwischen den jahrmärckten vnd stätigs in landen vben1518 KärntLHdf. 123Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- ordnung der frömbden lagerherren oder kouflüt1529 KonstanzKaufhaus 90
- 1561 Maaler 260v
II
Gesandter
vgl.
Abgesandte (III)
- ich bin in irm land / ein legerherr gewesen2. Hälfte 14. Jh. Altswert 238, 37
- 1518 EidgAbsch. III 2 S. 1115
- 1560 EidgAbsch. IV 2, 1 S. 122
- 1574 EidgAbsch. IV 2, 1 S. 557
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