Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Lampenzehnt(e)

Lampenzehnt(e)

, m.

Abgabe zur Unterhaltung einer ewigen Lampe
  • verzeichnus des lampenzehendes und klockenhabers zum offerambt zu L.
    17. Jh. KlArchRhProv. I 319
unter Ausschluss der Schreibform(en):