Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landesbewilligung

Landesbewilligung

, f.

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I Bewilligung (I) zwischen Landesherr (I) und Landesständen über die Steuererhebung
  • 1549 CCMarch. IV 4 Sp. 12f.
  • unsere hofcamerräth sollen auch bedacht sein, ein guete zeit zuvor, ehe die landsbewilligungen ausgeen, bei uns anmanung zu thuen, damit zu erlangung neuer bewilligungen in jedem land, wo es von nöten, landtag ausgeschrieben und gehalten werden
    1568 Fellner-Kretschmayr II 340
  • 1650 EstRitterLR. 179
  • wann ... steuren ausgeschrieben wurden, so geschahe solches nach vorhergegangener landes-bewilligung auf dem land-tag
    1730 Ludewig,Anzeigen I 131
  • obgleich ... die landes-bewilligungen ... haͤufiger als ehemals und bestaͤndig seyn, ... seyn die landtaͤge deswegen nicht umsonst ... angesetzt
    1766 Cramer,Neb. 64 S. 30
  • 1769 Moser,RStändeLand. 1406
II die auf eine Landesbewilligung (I) gegründete Landsteuer