Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landesbewilligung
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Landbeutenschaft
Landbewahrer
Landesbewilligung
, f.
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I
Bewilligung (I) zwischen Landesherr (I) und Landesständen über die Steuererhebung
- 1549 CCMarch. IV 4 Sp. 12f.
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- unsere hofcamerräth sollen auch bedacht sein, ein guete zeit zuvor, ehe die landsbewilligungen ausgeen, bei uns anmanung zu thuen, damit zu erlangung neuer bewilligungen in jedem land, wo es von nöten, landtag ausgeschrieben und gehalten werden1568 Fellner-Kretschmayr II 340Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- 1650 EstRitterLR. 179
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- wann ... steuren ausgeschrieben wurden, so geschahe solches nach vorhergegangener landes-bewilligung auf dem land-tag1730 Ludewig,Anzeigen I 131Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- obgleich ... die landes-bewilligungen ... haͤufiger als ehemals und bestaͤndig seyn, ... seyn die landtaͤge deswegen nicht umsonst ... angesetzt1766 Cramer,Neb. 64 S. 30Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- 1769 Moser,RStändeLand. 1406
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II
die auf eine Landesbewilligung (I) gegründete Landsteuer
- daß er von ihnen die gemeinen landtsbewilligungen nit eintzubringen wüsß1590 Schwanser nr. 568
- 1788 Gadebusch,Staatskunde II 312
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