Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land(es)fähner
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Landesetat
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land(es)fähig
Land(es)fahne
Land(es)fähner
, m.
in der Schweiz "urspr. der Träger der Landesfahne in Feldzügen" (SchweizId. I 832), dann der Vorsteher einer Landschaft (II)
- 1410 L.S.v. Tscharner, Rechtsgeschichte des Obersimmentales ... (Diss. jur. Bern 1908) 76
- 1528 deQuervain,BernRef. 267
- 1538 InterlakenR. 426
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- wir, der lantvenner und rat der lantschaft1541 SaanenLschStat. 174 [ebd.ö., vgl. Reg. 478]Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1563 Obersimmental(BernRQ.) 109 [ebd.ö., vgl. Reg. 302]
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- bei unser ambtleüten jederwyhligen yntritt söllendt dieselben in die handt eines landtsvenners ... geloben, die landtschaft bei ihren freyheiten ... ze schirmen1653 Niedersimmental 124 [ebd.ö., vgl. Reg. 291f.]Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1675 ZSchweizR. 9 (1861) RQ. 93
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- der neuerwehlte landsvenner, nachdem er uns geschworen hat, sich vor den gemeinen landleuten stellen und daselbst gleichermassen schwören solle1796 Obersimmental(BernRQ.) 220Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der lands-venner, so für 1 jahr lang von der landsgemeinde jeden 1ten tag mäy erwählt wurde und nach einem zweiten jahr wieder wählbar ware, hate als erster beamteter die archiv und siegel der landschaft S. in verwahrung und die oberaufsicht auf alle ihre rechte und besizungen, ware auch der organ für wittwen, wäysen und arme, zugleich der erste urtheilsprecher in allen vier tribunalien1813 SaanenLschStat. p. 30