Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land(es)freiheit
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, f.
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Inbegriff der Rechte und Befugnisse, die in einem Land (II 1) privilegierten Landesleuten oder allen Untertanen zustehen
Sachhinweis: HRG.1 II 1374f.
- das solichs gen vns vnd vnnsern erben, jn vnd jrn erben vnd nachkomen an irn stätlichen vnd auch an den gemainen lanntsfreyhayten hinfür vnschedlich vnd vnuergriffen sein sol1454 VerhNdBayern 39 (1903) 45
- 1466 BairLT. VI 91
- landesfreiheiten, privilegien und bestätigungen und andere briefe1502 Tirol/OttenthalFschr. 310
- 1510 BairFreibf. 129
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- 1510 MBoica XV 366
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- auf das der clager seiner unpillichen beschwerden entledigt und bey der landsfreihait ... gelassen werde1516 BairFreibf. 132 Anm.Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- die new erclärung der landsfreyhait des löblichen haus vnd fürstenthumbs Obern vnnd Nidern Bairn1516 Gwinner,Einfluß d.Standes p. 10
- von wegen der lanndßfreihait, das die gemainer lanndtschaft zu hannden gestelt unnd ainer ieden stadt oder gericht, so das begert, gleublich abschriften davon geben werden1525 ActaTir. III 42
- 1544 CAustr. I 559
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- 1553 BairFreibf. 205
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- 1557 BairFreibf. 161
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- 1569 BernStR. VII 1 S. 436
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- TirolLO. 1573 Einl.
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- [Titel:] erklärung der landtßfreÿheitt der fuͤrstenthumben Obern vnd Nidern BayrnBairLR. 1616 nach S. 406Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1687 FinsterwalderObs. I 154
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- 1721 Ludovici,LehnsProzeß3 285
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- in denen meisten teutschen landen die huldigung und die bestaͤttigung derer landes-freyheit correlata seynd1745 Moser,StaatsR. XVIII 346
- landes-freyheiten heissen eigentlich diejenige rechte und befuͤgnisse, welche einem jeden einwohner eines landes, oder doch wenigstens einem jeden burger desselbigen, wie auch denenjenigen personen, welche zwar keine wuͤrckliche burger seynd, dennoch aber die buͤrgerliche freyheiten geniessen, zustehen1769 Moser,RStändeLand. 942Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Behauptung:] wer die landes-freiheiten gegeben habe, koͤnne sie auch wieder nehmen; das land und die unterthanen seien um des herrn und nicht er um der unterthanen willen da1773 PatrArch. 2 (1785) 497
- 1783 KurpfSamml. III 40
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- da die kirchendiener, gleich andern einwohnern, an den buͤrgerlichen und landes-freiheiten antheil nehmen1794 Hartmann,WürtGes. III 67