Land(es)fried(ens)brecher, m.
Land(es)fried(ens)brecher, m.
wer den Landesfrieden (A I 1) bricht
- 1522 Eberstein² I 261 Faksimile
-
die wissentliche land-friedbrecher, thaͤter, helffer ..., auch des reichs declarirte aechter1522 RAbsch. II 237 Faksimile
-
ob gleich sollich landfridbrecher inn angeregter peen vnd acht nit erkannt oder erklaͤrt, so mag doch der beschedigt sampt seinen helffern ..., ehe die declaration der peen folgt, gegen denselben thaͤtern vnd lands fridbrechern ... gegenwer vnd verfolgung zů frischer that ... wol thůnPerneder,Malef.(1547) 21v Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1544
- 1555 Reyscher,Ges. XII 291 Faksimile
- 1555 RKGO.(Laufs) II 9 § 5 Textarchiv: RKGO.(Laufs) II 9
-
würde sich ... befinden, daß jemands mit gewalt das sein abgetrungen oder in andere wege wider den landfriden vergewaltigt hätten, daß dieselbige als offentliche landfriedbrecher und nothdränger vermög gemeiner recht und des reichs constitutionen und ordnungen gestrafft werden1555 Zeumer,QS.² 348 Faksimile
-
religion- und land-frid-brechern1562 Moser,StaatsR. 31 S. 332 Faksimile
- 1586 HadelnPriv. 108 Faksimile
-
haben ... wieder solche vehder ... sich verglichen, daß dieselben alle ... als offentlicbe landes friedbrecher mit dem schwerdt vom leben zum tode gebracht werdenn sollenn1594 CCMarch. VI 3 Sp. 130 Faksimile
- 1599 ZWirtFrk. 7 (1865/67) 79 Faksimile
- 16. Jh. FrkZentb. 173
- 16. Jh. ZSchwabNeuburg 17 (1890) 45
- 1601 StaatsbMag. VI 301 Faksimile
-
sol denen, so die raͤuber, beschediger und landfridbrecher niderwerffen vnd zu rechtlicher gefengnus bringen, von derselbigen eigen haab vnd gut, so bey ihnen gefunden wird, billiche ergetzung beschehenum 1617 CCNass. I 2 Sp. 5
- NÖLGO. 1656 II 97 § 6 Faksimile
-
bloß die land-friedbrecher und oͤffentliche feinde sollen dem richter des orts gestellet und in keine andere gerichte gefuͤhret werden1705 KlugeBeamte I² 754 Faksimile