Land(es)gemeinde, f.
Land(es)gemeinde, f.
I
Versammlung der vollberechtigten Landesleute (I) der schweizerischen Länderkantone als Träger der höchsten Regierungs-, Gesetzgebungs- und Verwaltungsgewalt
Sachhinweis: L. Carlén. Die Landsgemeinde in der Schweiz (1976) passim
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dz es vnnsser lantzrechtt sy vnd zu mer worden an einer offnen lantzgmeind1427/1541 SchwyzRQ. 40
- 1502 SchwyzLB. 53 Faksimile
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welche artikel ... an einer landsgemeind von gemeinen landleüten, was mannschaft von vierzechen jaren auf ist gsin, einhälig gemeret vnd beschlossen1558 Obersimmenthal 149 Faksimile
- 1559 AppenzLB. 1409 74
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waß ein landtßgemeind erkennt, daß soll kein rath abthun1632 Blumer,RG. II 1 S. 171
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es soll keiner vor gricht oder landsgmeind erscheinen mit anderm gwer als mit seinem seiten wehr1650 GraubdnRQ. II 268 Faksimile
- 1653 ArgauLsch. I 331 Faksimile
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der unbefragten und unbewilligten landtsgemeinden halb lassendt wir es bei dem verboth derselben ... bleiben1653 Niedersimmental 126 Faksimile
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lands-gemeinde, also heisset die regierung eines jeden schweitzerischen cantons, welcher keine stadt besitzet1704 Hübner,ZtgLex. 596 Faksimile
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einem ... rath von einer jährlichen grossen landsgemeind biss widerumb zu der andern der völlige gewalt ... überlassen seyn ... solle1719 Beeler,LandammGlarus 32
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daß der höchste gewalt im land bei einer landsgemeind stehe und daß da bündnissen, frieden, krieg u. dergleichen müssen vorgebracht werden, weiß man gar wohl1732 Blumer,RG. II 1 S. 139
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lands-gemeind werden genennt die allgemeine alljaͤhrlich gewohnliche und auch ausserordentlich bey vorfallenden wichtigen standes- und landes-geschaͤfften haltende zusammenkonfften in den laͤnderen und orten Urj, Schweitz, Unterwalden, Zug, Glarus und Appenzell ...1756 HelvLex. XI 345
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der höchste gewalt im lande stehet also bey den landleuten selbst, die sich in eine lands-gemeinde versammeln, worbey alle mannsbilder, die 14 jahr ... sind, sitz und stimme haben und mit dem seitengewehr erscheinen müssen1757 Waldkirch,Einl. II Anh. 19
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die souveräne gewalt eines jeden theils des kantons steht bei der landsgemeinde ... die landsgemeinde, bestehend aus den bürgern des kantons, welche 20 jahre alt sind, entscheidet über die annahme oder verwerfung der gesetzesentwürfe, welche der landrath ihr vorlegt ... die außerordentlichen landsgemeinden können nur über diejenigen gegenstände berathschlagen, wegen welcher sie zusammenberufen worden sind1803 QbSchweizVG. 190
- 1816 HdbSchweizStaatsR. 269 Faksimile
- 1820 HdbSchweizStaatsR. 252 Faksimile
- SchweizId. IV 304 Faksimile
II
dörfliche Pfarrgemeinde
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in denen landgemeinden einen sontag um den andern in der kirchen öffentliche kinderlehre soll gehalten werden1745 Holstein/SchulO.(Vormbaum) III 457 Faksimile
- 1766 NCCPruss. IV 49 Faksimile
- 1794 BadKirchInstr. 229
- 1807 SammlBadStBl. I 343 [oder zu III?]
- 1819 Reyscher,Ges. IX 475 Faksimile
III
Dorf, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft auf dem flachen Land im Ggs. zur Stadtgemeinde (I)
- 1816 AmtsBlWestf. 1 (1816) 30 Faksimile
- 1816 Botzenhart,Frhr.v.Stein V 341
- 1824 Botzenhart,Frhr.v.Stein VI 264
- 1826 Botzenhart,Frhr.v.Stein VI 445
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die aufnahme in die reihe der gemeinde-mitglieder ... geschieht ... in den landgemeinden: a) durch oͤffentlichen eigenthuͤmlichen erwerb und besitz eines wohnhauses1827 Kamptz,Ann. XI 533 Faksimile
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der gemeindeausschuß in landgemeinden ist der aufsicht des landgerichts oder des gutsherrlichen gerichtes, in dessen bezirke die gemeinde liegt, untergeordnet1827 Rudhart,Finanzverw. 175 Faksimile
- 1831 Botzenhart,Frhr.v.Stein VII 255
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die gemeinden theilen sich in stadt- und landgemeinden1831 Baden/Pölitz,Verf. I 1 S. 511 Faksimile