Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land(es)gemeinde

Land(es)gemeinde

, f.

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I Versammlung der vollberechtigten Landesleute (I) der schweizerischen Länderkantone als Träger der höchsten Regierungs-, Gesetzgebungs- und Verwaltungsgewalt
Sachhinweis: L. Carlén. Die Landsgemeinde in der Schweiz (1976) passim
  • dz es vnnsser lantzrechtt sy vnd zu mer worden an einer offnen lantzgmeind 
    1427/1541 SchwyzRQ. 40
  • 1502 SchwyzLB. 53
  • welche artikel ... an einer landsgemeind von gemeinen landleüten, was mannschaft von vierzechen jaren auf ist gsin, einhälig gemeret vnd beschlossen
    1558 Obersimmenthal 149
  • 1559 AppenzLB. 1409 74
  • waß ein landtßgemeind erkennt, daß soll kein rath abthun
    1632 Blumer,RG. II 1 S. 171
  • es soll keiner vor gricht oder landsgmeind erscheinen mit anderm gwer als mit seinem seiten wehr
    1650 GraubdnRQ. II 268
  • 1653 ArgauLsch. I 331
  • der unbefragten und unbewilligten landtsgemeinden halb lassendt wir es bei dem verboth derselben ... bleiben
    1653 Niedersimmental 126
  • lands-gemeinde, also heisset die regierung eines jeden schweitzerischen cantons, welcher keine stadt besitzet
    1704 Hübner,ZtgLex. 596
  • einem ... rath von einer jährlichen grossen landsgemeind biss widerumb zu der andern der völlige gewalt ... überlassen seyn ... solle
    1719 Beeler,LandammGlarus 32
  • daß der höchste gewalt im land bei einer landsgemeind stehe und daß da bündnissen, frieden, krieg u. dergleichen müssen vorgebracht werden, weiß man gar wohl
    1732 Blumer,RG. II 1 S. 139
  • lands-gemeind werden genennt die allgemeine alljaͤhrlich gewohnliche und auch ausserordentlich bey vorfallenden wichtigen standes- und landes-geschaͤfften haltende zusammenkonfften in den laͤnderen und orten Urj, Schweitz, Unterwalden, Zug, Glarus und Appenzell ...
    1756 HelvLex. XI 345
  • der höchste gewalt im lande stehet also bey den landleuten selbst, die sich in eine lands-gemeinde versammeln, worbey alle mannsbilder, die 14 jahr ... sind, sitz und stimme haben und mit dem seitengewehr erscheinen müssen
    1757 Waldkirch,Einl. II Anh. 19
  • die souveräne gewalt eines jeden theils des kantons steht bei der landsgemeinde ... die landsgemeinde, bestehend aus den bürgern des kantons, welche 20 jahre alt sind, entscheidet über die annahme oder verwerfung der gesetzesentwürfe, welche der landrath ihr vorlegt ... die außerordentlichen landsgemeinden können nur über diejenigen gegenstände berathschlagen, wegen welcher sie zusammenberufen worden sind
    1803 QbSchweizVG. 190
  • 1816 HdbSchweizStaatsR. 269
  • 1820 HdbSchweizStaatsR. 252
  • SchweizId. IV 304
II dörfliche Pfarrgemeinde
III Dorf, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft auf dem flachen Land im Ggs. zur Stadtgemeinde (I) 
IV wie Landesgemeine (V) 
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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