Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land(es)gesetz

Land(es)gesetz

, n.

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im Land (II 1) geltendes Gesetz (IV) 
  • 1410 NeustiftUB. 465
  • von landesfürstlicher obrigkeit wegen durch ein öffentliches landgesetz 
    1669 QNPrivatR. II 2 S. 109
  • 1711 Rädlein 580
  • 1718 Chorinsky,Mat. I 400
  • haben wir ... solche [neue taxordnung] ... als ein allgemeines landesgesetze zu iedermanns wissenschafft und nachrichte durch oͤffentlichen druck publiciren [lassen]
    1724 Wiesand 1056
  • 1732 BrschwWolfenbPromt. III 68
  • 1737 Grupen,Disc. 527
  • ist von denen einzelen landes-gesetzen ... zu mercken, daß deren einige sind perpetuae ..., andere aber sind nur temporatiae
    1740 A. Balthasar, Historische Nachricht von denen Landes-Gesetzen im Hertzogthum Pommern (Greifswald 1740) Vorber. aE.
  • allgemeine landesgesetze und ... gemeinschaftliche polizeiordnungen als auch besondere statuten und constitutionen
    1742 SystSammlSchleswH. II 1 S. 9
  • 1749 HadelnPriv. 486
  • hergebrachte gewohnheit, dorfs-ordnung, langwieriger gebrauch oder landes-gesetze 
    1749 Klingner I 188
  • wir nehmen in gar vielen faͤllen unsere zuflucht zu den reichsgesetzen, so oft nehmlich die landesgesetze schweigen und sich auf selbige beziehen
    1762 Wiesand 894
  • erwehnte guͤlich- und bergische landes-gesetze sind per modum pacti mit denen staͤnden errichtet
    1770 Cramer,Neb. 106 S. 220
  • bey verfertigung neuer landsgesetzen und anderen allgemeinen landsangelegenheiten werden sie [landstaͤnde] zu rath gezogen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 115
  • 1776 BrschwWolfenbPromt. III 27
  • ein fremder souverain ist ... nicht an die landesgesetze gebunden; aber eben so wenig ist er befugt, dagegen zu handeln
    1777 Moser,VölkerR. 140
  • was ... auf landtagen zwischen dem landesherrn und landstaͤnden verhandelt und abgeschlossen worden, wird ein landesgesetz 
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 360
  • die verkuͤndung der landesgesetze, ... decrete, rescripte und andrer befehle ... sind durch das amt oder oberamt zu besorgen
    1788 Thomas,FuldPrR. I 198
  • 1791 Pütter,ErörtStaatsR. I 169
  • teutsche fuͤrsten an ihre landesgesetze in ihren eignen privatgeschaͤfften und familienverhaͤltnissen oder in faͤllen, die das ganze land betreffen, nicht gebunden sind
    1791 Pütter,ErörtStaatsR. I 171
  • 1795 Hartmann,WürtGes. IV 559
  • der richter muß ... die ... landesgesetze, constitutionen, statuten, gewohnheiten und die recipirten gemeinen rechte bei seinen entscheidungen genau befolgen
    1798 Hagemann,PractErört. I Vorr. p. 5
  • daß ein regent seine landesgesetze, in so fern sie keine landesvertraͤge sind, ... abaͤndern ... koͤnne, hierin sind die rechtsgelehrten ziemlich einig; hingegen wird aber uͤber die frage, ob ein reichsstand befugt sey, den reichsgesetzen durch landesgesetze zu derogiren, sehr gestritten
    1798 RepRecht I 6
  • 1800 RepRecht V 28
  • landesgrundgesetze sind ... von den landesgesetzen verschieden, da erstere zum staatsrechte, letztere aber zum privatrechte eines landes gehoͤren
    1801 RepRecht IX 219
  • anlangend ... die deutschen landesgesetze, so verbinden diese einen landesherrn selbst keinesweges, sondern lediglich seine unterthanen
    1801 RepRecht VIII 75
  • landesgesetze werden im namen des landesherrn verfasst und im territorium verkündet und sind ... für alle landesunterthanen ohne ausnahme verbindlich
    1804 Gönner,StaatsR. 455
  • 1816/17 Botzenhart,Frhr.v.Stein V 367
  • 1827 Rudhart,Finanzverw. 202
  • die ... gewaͤhlten landstaͤnde sollen folgende rechte haben: 1) das recht der berathung bei allen neu zu erlassenden landesgesetzen, welche die persoͤnlichen verhaͤltnisse oder das eigenthum der unterthanen betreffen
    1830 Pölitz,Verf. I 2 S. 1069
unter Ausschluss der Schreibform(en):