Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land(es)gewicht

Land(es)gewicht

, n.

die für einen Land(esteil) gültige Gewichtsnorm (Gewicht IV), auch das Mustergewicht und das nach diesem geeichte Gewichtsstück (Gewicht I)
  • zwen sämb käs, wie si die im gotshaus machen thuen, am lantgwicht 2 centn 50 pfunt
    1505 Tirol/ÖW. V 14
  • wir ... ein gemein landtgewicht geordnet [haben] ... dermassen, das der centner halten soll hundert pfund, ein pfund dreissig vnd zweilot, vnd das lot in vier quintlin, vnd fuͤrter in sechtzehen oder zwei vnd dreissig theil außgetheilt werden, vnd die ... wir ... in allen gattungen machen vnnd mit den hirschhornen ... bezeichnen vnd beeden vnsern hauptstaͤtten, Stutgarten vnd Tuͤbingen, als rechte leger gewicht uͤberantworten lassen
    1557 Reyscher,Ges. XII 301 [ebd.ö.]
  • TirolLO. 1573 VI 5
  • 1696 Gutzeit,Livl. II 138 [urk.?]
  • solle im ganzen lant die landgewicht gebraucht werden
    1734/36 GasterLsch. 190
  • die landgewicht und -wag solle auf dem rathaus versorget werden
    1788/90 GasterLsch. 181
  • um das aͤchte landgewicht von dem falschen zu unterscheiden, muß ersteres mit dem hirschhorn und mit dem wappen der eichstadt bezeichnet werden
    1815 WirtRealIndex II 177
  • das gewicht, in welchem die salinen das salz im großen abzugeben und die kleinhaͤndler dasselbe auszuwaͤgen gehalten sind, ist das neue allgemeine landesgewicht, wovon ein pfund volle vier und dreißig und ein fuͤnftel loth des bisherigen salzgewichts ausmacht
    1823 SammlBadStBl. III 397
unter Ausschluss der Schreibform(en):