Landeshoheit, f.
Landeshoheit, f.
die Gesamtheit der einem Landesherrn (I) zustehenden Rechte über Land und Leute, Landesherrschaft (II)
- 1621 HadelnPriv. 203 Faksimile
-
der aber die lands-hoheit ... hat, der exerciret die regalia, zoll, todt- und lebendig gleit, kan juden recipiren1705 KlugeBeamte I² 671 Faksimile
-
wir ... wollen alle zu der superiorität und landeshoheit gehörende actus allein ... exerciren1715? ActaBoruss.BehO. II 277 Anm. Faksimile
-
reichs-lehne zweyerley art, etliche heissen feuda regalia, etliche non-regalia. die erstere, regalia, werden genennet, denen die landes-hoheit ... anklebet1721 Ludovici,LehnsProzeß³ 27 Faksimile
-
diese landes hoheit ist ... denen reichsständen dergestalt eingeräumt worden, daß jedoch bey dem keiser und dem ganzen reiche das recht der absoluten und höchsten superiorität haften solleMitte 18. Jh. ArchBern 42, 1 (1953) 342
-
die landes-hoheit ... ist ein recht, vermoͤge dessen der landes-fuͤrst in seinen ... gebieten alles das zu thun und zu lassen hat, was ihm als einem regenten ... zukommt, in so ferne ihm nicht durch die reichs-gesetze, das reichs herkommen und vertraͤge mit seinen staͤnden und unterthanen ... die haͤnde gebunden seyn1751 Buder 654 Faksimile
-
die landeshoheit ... ist ein inbegriff aller derjenigen rechte, welche einem landesherrn sowohl in kirchen- als weltlichen sachen seines territorii nach den reichsgesetzen, verträgen und observanzen zustehen1757 RechtVerfMariaTher. 567
-
die einzelnen stücke der landeshoheit werden ... regalien genannt ... das jus reformandi ... wird ... in einzelnen territoriis zu der landeshoheit gerechnet1757 RechtVerfMariaTher. 569
- 1757 RechtVerfMariaTher. 570
-
wird die landshoheit fuͤr keine personal-, sondern fuͤr eine auf dem land selbst beruhende realgerechtigkeit geachtet, folglich mit selben sowohl acquirirt als verlohren1770 Kreittmayr,StaatsR. 147 Faksimile
-
[Buchtitel: J.J. Moser,] ... von der landeshoheit derer teutschen reichsstaͤnde ... [Frankfurt/Leipzig 1773]
-
uͤber mißbrauch der landeshoheit [kann] bey reichsgerichten geklagt werden1780 Pütter,ErörtStaatsR. I 477 Faksimile
-
die landeshoheit im geistlichen ist der innbegriff aller rechte, welche dem landesherrn in kirchen- und religions-sachen theils aus der landeshoheit uͤberhaupt, theils aus der freyen einwilligung und uͤbertragung der kirche bey annahme der reformation zustehen1786 Gadebusch,Staatskunde I 327 Faksimile
-
die landeshoheit im weltlichen ist der innbegriff aller der rechte, welche dem landesfuͤrsten zur regierung von land und leuten in weltlichen dingen zustehen1786 Gadebusch,Staatskunde I 329 Faksimile
-
da ... die stände des reichs ... die landeshoheit erhalten haben, so besteht D. aus lauter besonderen staaten, deren jeder aber dem kaiser als höchstem oberhaupt unterworfen istum 1795 StaatsRHeilRömR. 43
-
wie es ... nach Deutschlands eigenthuͤmlicher verfassung eine reichsstaatsgewalt und eine landesstaatsgewalt (landeshoheit) giebt1798 Grolman,KrimRWiss. 105 Faksimile
-
wer reichsstandschaft hat, hat landeshoheit1801 RepRecht IX 222 Faksimile
-
das recht des krieges ist theils in der reichshoheit, theils in der landeshoheit und uͤbrigen deutschen staatshoheit begriffen1805 RepRecht XII 238 Faksimile