Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land(es)kost(en)
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Land(es)kommissariat
Landkommunikationstag
Landkomtur
Landkomturei
Landkonfin
Landkönig
Landeskonsistorialordnung
Landeskonstitution
Land(es)kontribution
Landeskontributionsverwilligung
Land(es)kost(en)
, f. u. m., meist pl.
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I
(außerordentliche) Landsteuer
- wenne es hinant für me darzu köment, das man einen gemeinen lantcosten muss haben ..., so sol man in also teylen1419 Schöpflin,AlsDipl. II 335Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- 1432 InterlakenR. 172
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- als wir únsern lantkosten ietzen anlegen ... und alle die güter, so in únsern lantmarchen ligend, meinen ze schetzend1445 ArchBern 21 (1912) 55
- wz semlicher guͤtern hinfuͥr ze iren [der herren] handen koment, dz ouch die nach marchzal stuͥr, bruͥch und lantzkosten geben soͤllent in maͧssen als si vor gabent, e das si zů irn handen kament1445 InterlakenR. 187Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wie vergabett gůt ouch landtcosten geben sol1447 SaanenLschStat. 64Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- land und reißkosten1455 InterlakenR. 229Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1466 BruggStR. 47
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- von der stuͥr vnd lanndtkosten wegen1482 ArgauLsch. I 134 [ebd.ö.]Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- andre landscosten und brüch [außer stür ... und reiscosten], gemeinlich oder sonderbarer gnossaminen, da die güter gelegen, sind die güter der ußlendischen nit schuldig ze helfen tragn1564 GasterLsch. 75Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1571 SaanenLschStat. 200f.
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- wäre ouch sach, das lüt im land zu eelichem rechten sässend, da eintwäders ein landkind wäre, die söllend ir gůt randen und dannenthin von demselbigen irem gůt alle jar ein zimlichen landcosten ußrichten1571 SaanenLschStat. 203Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1574 Alsatia 1868/72 S. 188
- die hienach genambten frömbden und hindersäßen ... iren järlichen landkosten und trybut uf einem bestimbten tag ohne widerred erlegen söllen1599/1647 SaanenLschStat. 282Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- anlagen ..., so sy wegen der landtschaft nutz ... zu erlag des gemeinen landtcostens under inen thun1615 Niedersimmental 102Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wann je ein landtkosten ergangen, deren die gottshausleuth zu bezahlen schuldig, soll selbige rechnung in beysin der gottshausleuthen beschechenum 1715 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 352 Anm. 20Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1754 SammlBadDurlach I 121 u. 311
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- die abgaben bestehen in dem landkosten; derselbe wird von durch die gemeinde selbst gewählten vorgesetzten eingezogen und soll wieder für jährliche bedürfnisse der gemeinden verwandt werden1781 SchweizId. III 550Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- der stede ende casselrye penninghen als accysen, pointinghen, settinghen ende landtcosten, ende alle andere inschulden derselver stede ende casselryeoJ. Stallaert II 141Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
II
Ausgaben eines Landes (II 1)
- alle darinn [landrechnung] angesetzte artikel für wahre und rechtmäßige landkösten anzusehen [sind]1764 InterlakenR. 647Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1803 Bewer,Rechtsfälle VI 183*