Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land(es)lehen
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Land(es)lehen
, n.
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I
Tribut, Zins von einem Land (II 1) oder Volk (als Vasallenleistung)
- um 1210 GottfrStraßb.(Weber) V. 16034
II
durch einen Landesfürsten verliehenes Lehen zU. Reichlehen
- 1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 265
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- 1801 RepRecht IX 275 Anm. y
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III
- wenn das obereigenthum dem staate gehoͤrt und das object entweder ein urspruͤngliches oder nachher gewordenes eigenthum des staates ist, so heißen die lehen staatslehen, auch landeslehen (feuda publica) ... sie unterscheiden sich von den landesfuͤrstlichen lehen uͤberhaupt dadurch, daß die letzteren auch ein bloßes privat-eigenthum des landesherrn seyn koͤnnen, und weil der landesfuͤrst dieselben verleihet1811 Heinke,NÖLehenR. I 183Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte