Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Land(es)lehen

Land(es)lehen

, n.


I Tribut, Zins von einem Land (II 1) oder Volk (als Vasallenleistung)
II durch einen Landesfürsten verliehenes Lehen zU. Reichlehen 
III
  • wenn das obereigenthum dem staate gehoͤrt und das object entweder ein urspruͤngliches oder nachher gewordenes eigenthum des staates ist, so heißen die lehen staatslehen, auch landeslehen (feuda publica) ... sie unterscheiden sich von den landesfuͤrstlichen lehen uͤberhaupt dadurch, daß die letzteren auch ein bloßes privat-eigenthum des landesherrn seyn koͤnnen, und weil der landesfuͤrst dieselben verleihet
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 183