Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Landesnotfall

Landesnotfall

, m.

ein Land (II 1) treffender Notfall, insb. als Grundlage für eine besondere Leistungsverpflichtung der Untertanen
  • 1576 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 490
  • 1785 Moser,ForstArch. III 86 u. 89
  • 1788 Sachsse,MecklUrk. 596
  • daß jeder unterthan in allgemeinen landesnothfaͤllen alle moͤgliche dienste leisten muͤsse, verstehet sich von selbst ... man rechnet hieher alle noͤthige fuhren, hand- und gehende frohnden im kriege, wenn der regent des staates halber eine reise macht; wenn die equipage eines gesandten, der aus einer allgemeinen staatsursache versendet wird, fortgeliefert werden soll; fruͤchte- und andere nothfuhren bei einer theurung; die wolfsjagd u.s.w.
    1788 Thomas,FuldPrR. I 322